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Anspruch auf einen Anwalt bei einem Verkehrsunfall
Ein Unfallgeschädigter hat in aller Regel Anspruch darauf, zur Wahrung seiner Interessen einen Anwalt einzuschalten. Die Kosten dafür muss die Haftpflichtversicherung des Verursachers tragen, entschied das Amtsgericht Pforzheim. Das Urteil wurde von den Verkehranwälten (Arge Verkehrsrecht im DAV) veröffentlicht. Selbst bei ganz klarer Sachlage muss die Versicherung den Anwalt zahlen.
Im zu Grunde liegenden Fall waren zwei Autos zusammengestoßen. Die Einstandspflicht des Verursachers und seiner Versicherung zu 100 Prozent war unstreitig. Allerdings weigerte sich der Versicherer, die Anwaltskosten des Geschädigten zu übernehmen, weil diese nicht notwendig gewesen seien.
Das Gericht sah das anders und sprach ihm jedoch jetzt das grundsätzliche Recht zu, einen Anwalt zu beauftragen. Die sei "schon aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit" gerechtfertigt, hieß es. Während auf den Seiten des Versicherers eine geschulte Organisation und fachkundiges Personal säßen, habe der Geschädigte ohne Anwalt kein entsprechendes Gegengewicht.
"Verkehrsunfälle sind prinzipiell geeignet, Streitigkeiten mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung sowohl im Tatsächlichen wie auch im Rechtlichen nach sich zu ziehen", erkannte das Gericht.
Dr. iur. Henning Karl HartmannRechtsanwalt in Oranienburg bei Berlin

