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Die KFZ-Haftpflichtversicherung
Unterschiedliche Versicherungen decken unterschiedliche Schadensereignisse ab. Und manchmal ist es gar nicht so einfach, die einzelnen Gebiete abzugrenzen. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist beim Autofahren zweifellos die wichtigste und - wie der Name schon sagt - absolute Pflicht. Sie versichert das Risiko, das in der Gefahr besteht, im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs dritten Personen gegenüber auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Von der Haftpflichtversicherung werden also diejenigen Schäden reguliert, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs bei anderen entstehen. Schäden am Fahrzeug des Versicherten werden nicht umfasst. Der Versicherungsnehmer kann von seiner Versicherung die Freistellung von Ansprüchen Dritter verlangen, nicht jedoch eine an ihn gerichtete Zahlung. Die Versicherung hat begründete Schadensersatzansprüche zu erfüllen und unbegründete Schadensersatzansprüche abzuwehren. Die bei der Abwehr unbegründeter Ansprüche entstehenden Kosten (z.B. Anwaltskosten) hat die Versicherung zu tragen. Die Versicherung ist eintrittspflichtig, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs· Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitversichert sind u.a. der Halter, der Eigentümer, der Fahrer sowie Beifahrer.
Der Versicherer ist im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bevollmächtigt, alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben. Der Versicherer entscheidet also darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein geltend gemachter Schadensersatzanspruch erfüllt wird. Kommt es wegen eines Schadensersatzanspruchs zu einem Rechtsstreit, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Rechtsstreits zu überlassen und dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt Vollmacht zu erteilen. Der Versicherer ist also auch berechtigt, den Prozessanwalt für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu bestellen. Der Versicherungsnehmer, der einen Rechtsanwalt eigener Wahl mit der Schadensregulierung beauftragt, begeht möglicherweise eine Obliegenheitsverletzung mit der Folge, dass die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren von ihm selbst zu tragen sind.
Dr. iur. Henning Karl HartmannRechtsanwalt in Oranienburg bei Berlin

