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Internetauktionen – verbindliches Geschäft!
Das Ersteigern von Waren im Internet bei sogenannten Internetauktionen erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Vor allem der Anbieter „ebay“ hat es den Internetnutzern angetan – das Geschäft boomt. Doch vom wahllosen Mitbieten als Zeitvertreib wird abgeraten. Hat man erst einmal den Zuschlag nach Beendigung der Auktion erhalten, so hat man einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag mit dem Verkäufer geschlossen. Der Käufer hat sich dann zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Ware verpflichtet.
Die Rechtsprechung.
Das Handeln im Internet hat auch den Bundesgerichtshof,
das höchste
deutsche Zivilgericht, beschäftigt. Am 07. November 2001 hat
der BGH (AZ: VIII ZR 13/01) eine Entscheidung des OLG Hamm
zur Internetauktion
des Auktionshauses „ricardo“ in letzter Instanz bestätigt.
In diesem BGH-Urteil wird noch einmal mit aller
Ausdrücklichkeit
festgestellt, dass rechtsverbindliche Willenserklärungen
auch
per Mausklick abgegeben werden können, so dass auch insoweit
gerade im Hinblick auf die Internetauktion nunmehr
abschließend
Rechtsklarheit gegeben ist. Der Bundesgerichtshof betonte
ausdrücklich,
dass die von den Parteien abgegebenen Erklärungen als solche
ausreichten, um hier unmissverständlich den erforderlichen
Erklärungsinhalt
zu ermitteln.
Der Hammer fällt – was nun ?
Ist der Zuschlag erteilt, stellt sich die Frage, wie es
nun weitergeht.
Hier bestehen bei den Teilnehmern der Auktion die größten
Unsicherheiten. Der Käufer will schließlich sicher sein,
dass er für sein Geld die Ware bekommt. Der Verkäufer
hingegen
will die Ware nicht ohne die Sicherheit, sein Geld zu
bekommen, versenden.
Treuhand-Service: Der sichere Weg.
Bei manchen Auktionshäusern im Internet wird die
Abwicklung
des Geschäftes über einen sogenannten Treuhand-Service
angeboten.
Diese Form der Abwicklung ist wohl die sicherste Variante.
Hierbei
bietet das Auktionshaus dem Käufer an, den Kaufpreis für
die ersteigerte Ware auf ein Treuhandkonto einzuzahlen. Nach
erfolgtem
Zahlungseingang wird der Verkäufer benachrichtigt und
aufgefordert
die Ware an den Käufer zu schicken. Hat der Käufer dann
die Ware erhalten und ist damit zufrieden, so teilt er das
dem Auktionshaus
mit und das Geld vom Treuhandkonto wird auf das Konto des
Verkäufers
überwiesen. Somit entgeht man der Gefahr, dass die Ware nach
Zahlung nicht versandt wird. Diese wohl sicherste Form des
Ersteigerns
von Waren im Internet ist mit Gebühren, abhängig vom
Kaufpreis,
verbunden.
Dieser Beitrag wird fortgesetzt.
Rechtsanwalt in Oranienburg bei Berlin

