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Keine Vollstreckung eines österreichischen Bußgeldbescheides - Dr. Hartmann & Partner
Bald naht die Ferien- und Reisesaison. Eigentlich eine schöne Sache. Eine Begleiterscheinung wird sich dann jedoch in unserer Kanzlei häufen: Die Frage "bezahlen oder nicht" von ausländischen Bußgeldbescheiden. Daher heute folgender wichtiger Hinweis: Seit der Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses am 28.10.2010 ist die EU-weite Vollstreckung von Bußgeldbescheiden grundsätzlich möglich. Über die Umsetzung gibt es noch keine klaren Richtlinien. Ausnahme ist Österreich: Mit dem Alpenland besteht bereits seit 1990 ein Abkommen, nach dem ein Bußgeldbescheid, der den Wert von 25 Euro übersteigt, auch von den deutschen Behörden weiter verfolgt werden kann. Doch eine deutsche Behörde muss ein österreichisches Bußgeld nicht zwingend vollstrecken, wenn der Fahrzeughalter keine Angaben zu der Person machen will, die zum Tatzeitpunkt das Auto gefahren hat. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16. März 2010 (AZ: 1 V 289/09). Das Auto eines deutschen Fahrzeughalters wurde mehrfach in einer gebührenpflichtigen Parkzone in Wien ordnungswidrig abgestellt. Der Aufforderung der österreichischen Behörde, den Fahrer des Autos zu nennen, kam der Halter nicht nach. Er berief sich auf das Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht, um weder sich selbst noch nahe Angehörige zu belasten. Zu Recht, wie das Finanzgericht Hamburg feststellte: Der Halter eines Fahrzeuges sei zur Zahlung eines wegen Parkverstoßes angesetzten Bußgeldes nicht verpflichtet, wenn er die Person, der er das Fahrzeug überlassen habe, nicht nenne. Eine Vollstreckung des vorliegenden Bußgeldbescheid durch deutsche Behörden scheide somit aus. Zwar liege ein Amtshilfeabkommen mit Österreich vor, allerdings werde die Amtshilfe nicht geleistet, wenn sie nach dem Recht des jeweils anderen Staates unzulässig sei. Dies sei anzunehmen, wenn wie hier der Betroffene dazu gezwungen sei, sich selbst zu bezichtigen oder das Zeugnisverweigerungsrecht - das unverzichtbar sei für ein faires Verfahren - verletzt werde.
Dr. iur. Henning Karl HartmannRechtsanwalt in Oranienburg bei Berlin

