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Probleme bei der Autoreparatur - muss ich zahlen?
Immer wieder ärgern sich Fahrzeughalter über schlampig ausgeführte Reparaturen oder horrende Rechnungen von Kfz-Werkstätten. Doch wer bei der Kfz-Reparatur juristische Dinge beherzigt, mindert möglichen Ärger mit der Werkstatt. Wer vor einer Schadensbehebung am PKW alles möglichst detailliert mit dem Mechaniker durchspricht, hat anschließend meist weniger Scherereien. Natürlich kommt auch durch eine mündliche Vereinbarung zwischen Kunde und Werkstatt ein Auftrag zustande. Doch aus Beweisgründen sollte alles lieber schriftlich festgehalten werden.
Was Kunde und Werkstatt
festlegen
Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen und der
voraussichtliche
oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. Um späteren
Streitigkeiten
über den Auftragsumfang vorzubeugen, sollte der Kunde darauf
bestehen,
dass die durchzuführenden Arbeiten möglichst genau angegeben
werden. Außerdem sollte der voraussichtliche Preis - in Bezug
auf
Ersatzteilpreislisten und Arbeitswertkataloge - angegeben
werden. Führt
die Werkstatt mehr als die in Auftrag gegebenen Arbeiten aus und
verlangt
für das "Mehr" Geld, muss der Auftraggeber diese Posten
nicht bezahlen, Er kann sogar verlangen, dass die Werkstatt die
eingebauten
Teile wieder entfernt und die alten einsetzt.
Was tun bei Schlechtreparatur?
Häufiger Fall: Der Fehler, den die Werkstatt beheben sollte, ist
nach Abnahme des Fahrzeugs immer noch da. Hier hat die Werkstatt
die
Pflicht, aber auch das Recht, zur Nachbesserung. Wie oft muss
sich in
diesem Fall der Kunde die Nachbesserung gefallen lassen? Laut
neuem Schuldrecht,
das seit 1. Januar 2002 mit dem neuen
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 3138) gelten zwei erfolglose
Nachbesserungsversuche
als fehlgeschlagen. Hierbei wird auf die kaufrechtlichen
Vorschriften
zurückgegriffen, die von der Rechtsprechung regelmäßig
bei der Autoreparatur als Orientierungshilfe herangezogen
werden. Erst
dann kann der Kunde weitergehende Ansprüche geltend machen. Er
kann
entweder den gezahlten Werklohn mindern oder vom Vertrag
zurücktreten.
Wann verjähren die Ansprüche?
Die Ansprüche gegen die Werkstatt verjähren innerhalb der
Sachmängelhaftungsfrist
von zwei Jahren ab Abnahme des Fahrzeuges gem. § 643a BGB.
Vertraglich
kann sie jedoch auf ein Jahr verkürzt werden. Während dieser
Zeit muss die Werkstatt alle Mängel kostenlos beseitigen, die
nach
dem Werkstattbesuch auftreten und mit der Reparatur in
ursächlichem
Zusammenhang stehen. Die Herstellergarantie ist dagegen eine
freiwillige
Zusage des Herstellers, bei bestimmten Mängeln die Kosten der
Reparatur
oder den Ersatz des schadhaften Teils zu übernehmen. Sie kann
durchaus
länger laufen als die Verjährungsfrist.
Der Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag gibt dem Auftraggeber eine gewisse
Sicherheit,
denn die dort genannten Kosten dürfen nicht beliebig
überschritten
werden. Nur eine "unwesentliche" Überschreitung, das
sind zehn bis 20 Prozent, muss sich der Kunde gefallen
lassen. Manchmal
erkennen die Gerichte in Sonderfällen auch Überschreitungen
von bis zu 25 Prozent als "unwesentlich" an. Entscheidend
ist immer der jeweilige Einzelfall.
Bei Problemen hilft oft eine Schiedsstelle weiter. Sollte
auch der
Gang zu einer so genannten Schiedsstelle zu Ihrer
Unzufriedenheit
verlaufen, könnten Sie immer noch rechtliche Schritte gegen
die
Werkstatt einleiten. Bei vorliegen einer
Rechtsschutzversicherung,
hilft der Anwalt kostenlos.
Rechtsanwalt in Oranienburg bei Berlin

