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Radarwarngeräte: Bußgelder!
Durch die Änderung von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist es nunmehr auch dem Führer eines Kraftfahrzeugs untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, dass dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Damit soll insbesondere nun auch mittels einer Ordnungswidrigkeitenbestimmung gegen den Betrieb von sogenannten Radarwarn- und Laserstörgeräten vorgegangen werden.
So hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 23 StVO keine strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten eingeführt, aber den Betrieb derartiger Geräte als Ordnungswidrigkeitenbestand ausgeschaltet. Es soll nach der amtlichen Begründung eine Sicherung einer erfolgreichen Bekämpfung von Geschwindigkeitsverstößen und anderen Verkehrszuwiderhandlungen erreicht werden. Insbesondere soll verhindert werden, dass sich Kraftfahrer durch technische Vorkehrungen im Fahrzeug Maßnahmen der Verkehrsüberwachung entziehen können. Von dem neuen Verbot sind nicht nur Radarwarngeräte sondern alle technischen Geräte erfasst, die dazu bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Dabei ist es unerheblich, ob das eingesetzte Gerät diesen Zweck auch tatsächlich erfüllen kann. Der Betrieb und das betriebsbereite Mitführen eines solchen Gerätes ist verboten. Es ist deshalb also unerheblich, ob dem Betroffenen dann auch tatsächlich nachgewiesen werden kann, dass er die Absicht hatte, das Gerät entsprechend seinem Zweck einzusetzen. Gleichwohl sei nochmals darauf hingewiesen, dass der bloße Besitz und Transport nicht bereits verfolgt wird. Insofern ist jeweils abzugrenzen zwischen dem bloßen Transport oder aber dem Begriff „betriebsbereit“ im Sinne der Vorschrift.
Abschließend sei auf den Rahmen dessen hingewiesen, in dem die Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet wird. Grundsätzlich wird eine Regelbuße bei einem fahrlässigen Verstoß gegen die neue Bestimmung mit einem Bußgeld in Höhe von 75,- Euro verhängt. Aufgrund dessen ist die Ordnungswidrigkeit in das Verkehrszentralregister einzutragen. Darüber hinaus wird die Zuwiderhandlung auch mit vier Punkten, einzutragen im Verkehrsregister, bewertet. Im Ergebnis dessen sollte weniger auf den Einsatz entsprechender Geräte vertraut werden als vielmehr die eigene Geschwindigkeit den straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben anzupassen und so ganz wesentlich den eigenen Geldbeutel zu schonen und in jedem Fall sicher sein Ziel zu erreichen.
Dr. iur. Henning Karl HartmannRechtsanwalt in Oranienburg bei Berlin

