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Rasen kann teuer werden
Und nicht nur teuer - bei erheblichen Geschwindigkeitsverstößen kann es für den Führerschein gefährlich werden, sprich ein Fahrverbot von einem oder mehreren Monaten verhängt werden. Dies musste auch ein Autofahrer erfahren, der auf der Autobahn die zwischen zwei Ausfahrten aus Lärmschutzgründen vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 47 km/h überschritten hatte. Das Amtsgericht hatte ihn daraufhin zu einer Geldbuße verurteilt und für die Dauer eines Monats ein Fahrverbot angeordnet. Vorliegend war der Grund der Geschwindigkeitsbeschränkung, nämlich der Lärmschutz, der zentrale Punkt der Verteidigung. Mit seiner gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegten Beschwerde hat der Autofahrer nämlich geltend gemacht, er habe keine grobe Pflichtverletzung begangen. Die übertretene Geschwindigkeitsbeschränkung sei allein wegen des Ruhebedürfnisses der Anwohner, nicht aber wegen der Sicherheit des Verkehrs angeordnet gewesen.
Diese Argumentation hat das zuständige Oberlandesgericht in seinem Urteil (OLG Karlsruhe, A.Z. 2 Ss 25/04) nicht gelten lassen. Es hat das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung bejaht und die Anordnung des Fahrverbots bestätigt. Die Erfüllung eines der im Bußgeldkatalog genannten Fälle offenbare üblicherweise ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr. Ein Fahrverbot sei daher in diesen Fällen regelmäßig als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme erforderlich. Ausnahmen sind bekanntlich möglich. So kann das Gericht auf die Verhängung des Fahrverbotes verzichten. Dass die Geschwindigkeitsbeschränkung vorliegend aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet gewesen sei, stelle keinen solchen Fall dar. Der Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen sei durch das Grundgesetz geboten. Das verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgut der psychischen und physischen Gesundheit der Bevölkerung besitze hohen Rang. Dies lasse es nicht zu, einen Geschwindigkeitsverstoß allein deshalb geringer und als weniger pflichtwidrig zu gewichten, weil die missachtete Verkehrsbeschränkung „nur“ aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet wurde. Die Beachtung dieser Verkehrsbeschränkungen müsse daher durch ein Fahrverbot durchgesetzt werden können. Unerheblich sei auch, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung morgens gegen 5 Uhr und somit zu verkehrsarmer Zeit begangen wurde. Dies sei kein Grund für eine Ausnahme, insbesondere im Hinblick auf das mit der Geschwindigkeitsbeschränkung verfolgte Ziel des – auch zu dieser Tageszeit nicht minder wichtigen – Lärmschutzes.
Dr. iur. Henning Karl HartmannRechtsanwalt in Oranienburg bei Berlin

