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Verkehrsunfall - wie viel Geld bekomme ich? Teil I - Welche Ansprüche haben Sie generell nach einem Verkehrsunfall
Deutschlands Straßen – ein Ort, an dem immer mehr Menschen, ob verschuldet oder nicht, in einen Verkehrsunfall verwickelt werden. Aber dennoch: Trotz der hohen Anzahl von Verkehrsunfällen, bestehen immer wieder große Unsicherheiten, was im Einzelnen nach einem Unfall getan werden muss.
Bei vielen Betroffenen macht sich auch immer wieder große Unsicherheit hinsichtlich der Schadensregulierung mit dem Unfallgegner breit. Es stellt sich vor allem die Frage: Welche Ansprüche kann ich gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend machen – wie viel Geld erhalte ich nach einem Unfall.
1.
Schmerzensgeldansprüche
Der
Geschädigten kann bei schuldhaftem Handeln des
Unfallverursachers
Schmerzensgeld beanspruchen. Voraussetzung hierfür ist, dass
der Geschädigte verletzt wurde. Die
Versicherungsgesellschaften
werden in der Regel bei den behandelnden Ärzten ein
Gutachten
einhohlen.
Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes besteht keine
konkrete
gesetzliche Vorgabe. So orientieren sich in der Praxis, die
Höhe
der Zahlungen an vergleichbaren Fällen, die bereits von
Gerichten
entschieden worden.
Für ein HWS-Schleudertrauma kann der Geschädigte
Schmerzensgeld
in Höhe von € 2.000,- (OLG Frankfurt VRS 90, 254) bekommen.
2. Schäden am Fahrzeug
Grundsätzlich
bekommt der Geschädigte den Schaden an seinem Fahrzeug
ersetzt.
Werkstatreparaturen werden generell von der gegnerischen
Haftpflichtversicherung
erstattet. Ist ein kleinerer Schaden zu regulieren, so
reicht oft
die Vorlage eines Kostenvoranschlages aus.
Es muss der Geschädigte den Schaden jedoch nicht reparieren
lassen.
Er kann sich den Wert des Reparaturaufwandes auch von der
Versicherung
auszahlen lassen. Hier darf die Versicherung die Regulierung
nicht
von der Vorlage einer Rechnung abhängig machen.
Sollte der Reparaturaufwand weit über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen, kann der Geschädigte lediglich diesen Wiederbeschaffungswert als Schadenersatz verlangen. Besteht ein Restwert am verunfallten Fahrzeug, muss sich dieser Restwert angerechnet werden lassen und gegebenenfalls das verunfallte Fahrzeug veräußert werden.
3. Wertminderung
Ein
Schaden am Fahrzeug führt in aller Regel zu einer Minderung
des
Wertes des Autos. Der Geschädigte kann auch diese
Wertminderung
ersetzt bekommen. Der Anspruch auf Wertminderung soll den
finanziellen
Nachteil erfassen, der dadurch entstehen kann, dass bei
Veräußerung
des beschädigten Fahrzeuges am Markt ein geringerer Wert
aufgrund
des Vorschadens erzielt wird. Es gibt hier verschiedene
Verfahren,
den Minderwert rechnerisch zu ermitteln.
4. Sachverständigengebühren
Ist
die Höhe des Schadens noch nicht bekannt, so muss diese
durch
einen Sachverständigen ermittelt werden. Die Kosten eines
Sachverständigengutachtens
sind in der Regel von dem Schädiger oder seiner Versicherung
zu ersetzen, sofern der Schaden ca. Euro 500,- nicht
unterschreitet.
Bei der Beurteilung der Schätzung des Schadens kommt es nur
darauf
an, ob der Geschädigte erkennen konnte, dass der Schaden im
Bagatellbereich
liegt - nur dann muss er von der Einholung eines Gutachtens
absehen.
5. Nutzungsausfall
Oft
ist es so, dass der Geschädigte auf sein Fahrzeug angewiesen
ist. Dies ist jedoch oft nach einem Unfall nicht mehr
fahrbereit.
Der Geschädigte kann dann einen Nutzungsausfall in Höhe
von 25 bis 95 € pro Kalendertag verlangen. Hierbei muss der
Nachweis
einer Reparatur des Fahrzeuges bzw. einer Neuanschaffung
erbracht
werden. Somit kann bei Abrechnung auf Basis des Gutachtens
kein Nutzungsausfall
verlangt werden.
6. Mietwagenkosten
Grundsätzlich
darf sich der Geschädigte, der auf sein Fahrzeug angewiesen
ist,
für die Dauer der Reparatur ein gleichwertiges
Ersatzfahrzeug
mieten. Er sollte sich zwei oder drei Vergleichsangebote bei
Autovermietern
einholen, um sich später nicht den Vorwurf des Verstoßes
der Schadensminderungspflicht entgegenhalten lassen zu
müssen.
7. Weitere Schäden
Es
verbleibt in aller Regel nicht bei den bisher genannten
Schäden.
Auch Schäden anderer Art, z.B. Ab- und Ummeldkosten für
ein Ersatzfahrzeug, Abschleppkosten, Entsorgungskosten,
beschädigte
Gegenstände im Fahrzeuginnern, Verdienstausfall, Arztkosten,
kaputte Kleidungsstücke, u.a. sind erstattungsfähig.
Zusätzlich
kann der Geschädigte eine Aufwandspauschale, die in der
Regel
zwischen 20,-- und 25,-- € liegt, beanspruchen.
8. Vorfinanzierung
Besteht
für den Geschädigten keine Vollkaskoversicherung und kann
er mangels Liquidität den entstandenen Schaden nicht
vorfinanzieren,
so besteht die Möglichkeit, nach entsprechender Mahnung der
Versicherung
und Hinweis auf die mangelnde Liquidität, ein Kredit
aufzunehmen.
9. Abwicklung der Schadensregulierung
Der
Unfallbeteiligte muss sich immer an die gegenseitige
Haftpflichtversicherung
zur Schadensregulierung halten. Hier trifft er auf
qualifizierte Mitarbeiter,
die in professioneller Weise versuchen werden, den
Schadensaufwand
für die Versicherung gering zu halten. Es kommt hier zu
einer
gewissen Chancenungleichheit zwischen dem Geschädigten und
dem
Versicherer. Der Geschädigte verfügt oft nicht über
entsprechende Kenntnisse, wie er sich gegenüber der
Versicherung
verhalten soll. Es kann daher nur dringend empfohlen werden,
sich
zur Regulierung seiner Ansprüche frühzeitig die Hilfe eines
Rechtsanwaltes zu hohlen. Verfügt der Geschädigte über
eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, so trägt diese die
Kosten
für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Andernfalls hat
der
Schädiger die Kosten für den Rechtsanwalt dann zu tragen,
wenn in die Schadensregulierung eine Versicherung involviert
ist,
was bei einem Verkehrsunfall regelmäßig der Fall sein wird.
Lesen Sie im nächsten Teil der Serie "Verkehrsunfall - wie viel Geld bekomme ich?" mehr zum Thema: Schmerzensgeldansprüche.
Dr. iur. Henning Karl HartmannRechtsanwalt in Oranienburg bei Berlin

