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Verkehrsunfall - wie viel Geld bekomme ich? Teil VII - Kosten der Rechtsverfolgung
In dem letzten Teil der Serie zu Ansprüchen bei Verkehrsunfällen wurden die diversen Anspruchsposten wegen Sach- und Körperschäden dargestellt sowie deren Durchsetzung von dem Verfasser näher erläutert.
Diesmal: Wer bezahlt eigentlich Rechtsanwalts- und Gerichtskosten?
Nach einem Unfall können im Einzelfall erhebliche Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend gemacht werden. Wenn die Versicherung aber auf eine Aufforderung des Geschädigten nicht zahlt, muss die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch genommen werden. Dabei stellt sich natürlich die Frage, wer die entstehenden Kosten trägt. Was viele Geschädigte nicht wissen: Die Kosten müssen in den meisten Fällen gar nicht von dem Geschädigten getragen werden.
Rechtsschutzversicherung
Viele Verkehrsteilnehmer haben eine
Rechtsschutzversicherung.
Diese tritt, soweit Verkehrsrecht versichert ist,
unproblematisch
ein, denn die meisten Versicherungsverträge decken den
Bereich
Verkehrsrecht mit ab. Zwar steht dem Rechtsanwalt von der
juristischen
Grundkonstellation her ein Anspruch direkt gegen die
Versicherung
nicht zu, da der Geschädigte der Mandant ist und daher
eigentlich
auch für die Kosten in Vorlage gehen müsste. Zunächst
handelt es sich somit um ein "Dreiecksverhältnis":
der (geschädigte) Mandant bezahlt den Rechtsanwalt und holt
sich
- ähnlich wie bei der privaten Krankenversicherung - die
Kosten
bei seiner Rechtsschutzversicherung wieder.
In der Praxis hat sich jedoch die Vorgehensweise bewährt,
nach
der der Rechtsanwalt direkt mit der Versicherung des
Mandanten abrechnet
und dieser dadurch mit den Kosten nichts zu tun hat. Hier
ist der
Rechtsanwalt als Dienstleister gefragt, damit der Mandant
von dem
lästigen "Papierkram" befreit ist.
Aufgepasst: Die Rechtsschutzversicherung tritt nur
ein, wenn
die Prämien, also die Beiträge gezahlt worden sind. Ist
dies nicht der Fall, kann es für den Geschädigten eine böse
Überraschung geben - die Versicherung hat nämlich das Recht
die Eintrittspflicht zu verweigern, oder mit den
rückständigen
Versicherungsbeiträgen gegen die entstandene
Gebührenrechnung
aufzurechnen. Die Beiträge (Prämien) sollten daher in jedem
Fall pünktlich gezahlt werden.
Verschulden des Unfallgegners: Die Gegenseite trägt
die
Kosten!
Aber auch wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht oder
diese aus
irgendeinem Grund nicht greift, hat die Gegenseite die
Rechtsanwalts-
und Gerichtskosten des Geschädigten zu tragen, wenn der
Unfallgegner
den Zusammenstoß voll verschuldet hat. Dies ist in der
Rechtsprechung
bereits seit den 60er Jahren eindeutig entschieden (vgl.
BGHZ 30,
S. 154; OLG Oldenburg, NJW 1961, S. 613). Der Geschädigte
hat
dann also keine Kosten zu tragen, wenn er den Unfall nicht
verursacht
hat.
Dies gilt immer dann, wenn es sich nicht um einen bloßen Bagatellschaden handelt, wobei die Grenze hier bei 500 € angesetzt wird. Liegt ein Überwiegendes Verschulden vor, trifft die Kostentragungspflicht auf die jeweilige Quote zu. Beispiel: Der Unfallgegner hat den Zusammenstoß zu 70% verursacht ("verschuldet"). Die Gegnerische Haftpflichtversicherung trägt die Rechtsanwaltskosten dann eben zu 70%.
Dieser Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Ganz allgemein gilt nämlich, dass die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, NJW – RR 1990, S. 929) immer dann grundsätzlich vorliegt, wenn es sich um eine Schadensregulierung mit einer Versicherung handelt (OLG Hamm, AnwBl 1983, S. 141).
Prozesskostenhilfe
Oftmals ist am Anfang eines Rechtsstreites aber noch gar
nicht
klar, wie die Verschuldensquote aussieht und wer daher am
Ende für
die Kosten aufzukommen hat. Der Geschädigte möchte oder
kann dann vielleicht nicht mit den Kosten in Vorleistung
gehen, da
das Risiko der Niederlage im Prozess gefürchtet wird.
Hierfür
gibt es - übrigens nicht nur im Verkehrsrecht, sondern in
allen
Fällen der Anspruchsgeltendmachung - das Institut der
Prozesskostenhilfe.
Unter bestimmten Voraussetzungen erstattet hier der Staat
dem Geschädigten
die Kosten. Der Geschädigte sollte sich im Einzelfall
frühzeitig
kundig machen, ob diese Voraussetzungen bei ihm vorliegen,
damit ein
entsprechender Antrag gestellt werden kann.
Insgesamt bleibt also festzuhalten, dass der Weg zum Gericht und zum Anwalt nicht immer gleich ein teurer Weg ist. Vielmehr kann gerade im Verkehrsrecht der Geschädigte in den meisten Konstellationen der Geschädigte von den Kosten freigestellt werden.
Dr. iur. Henning Karl HartmannRechtsanwalt in Oranienburg bei Berlin

