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Verkehrsunfall - wie viel Geld bekomme ich? Teil VI - Sonstige Schadenspositionen
In den letzten fünf Teilen dieser Serie wurden die Ansprüche wegen Sach- und Körperschäden dargestellt. Es gibt aber noch weitere Schadensposten, deren Art und Durchsetzung näher erläutert werden müssen.
Diesmal: Ansprüche auf Gutachterkosten, Ummeldkosten, Abschleppkosten etc.
Nach einem Unfall verbleibt es in aller Regel nicht bei Ansprüchen auf Ersatz des Sachschadens an dem PKW und auf Schmerzensgeld. Auch für die nachfolgenden Schäden kann der Geschädigte Ersatz verlangen.
Sachverständigenkosten
Wie hoch ist überhaupt der Unfallschaden an meinem PKW? Um
diese
Frage beantworten zu können, muss in der Regel das Fahrzeug des
Geschädigten
durch einen Sachverständigen begutachtet werden. Es hat dann der
Geschädigte auch grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der
hier entstehenden Gebühren und die Versicherung kann sich hier
nicht
"quer stellen". Die Kosten für die Erstellung dieses Gutachtens
sind nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes
vollwertige Schadensposten und damit ersatzfähig (vgl. BGH NJW
1974,
S. 35). Der Geschädigte in Kfz – Unfallsachen darf sogar dann
einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn der Schädiger bereits
einen solchen beauftragt hat (KG OLGZ 77, S. 317). Eine Ausnahme
hiervon
besteht nur für sogenannte "Bagatellschäden" bis 500,-
€ (DM 1000,-).
Nach einem Unfall kann man also einen Gutachter beauftragen und
dessen
Kosten der gegnerischen Versicherung in Rechnung stellen.
Hingegen nicht
erstattungsfähig sind sogenannte „Schutzgebühren“
für Kostenvoranschläge, die nach Durchführung der Reparatur
angerechnet werden.
Ab- und Ummeldkosten
Musste das beschädigte Fahrzeug abgemeldet werden und das
neue
Auto wieder angemeldet werden, so müssen die in diesem
Zusammenhang
entstandenen Kosten ersetzt werden. Hierbei werden die konkret
entstandenen
Kosten - soweit diese auch nachgewiesen werden - erstattet. Ohne
einen
solchen Nachweis werden die Kosten pauschal auf 50,00 bis 75,00 €
(DM 100,- bis 150,-) geschätzt.
Abschleppkosten
Ist ein Fahrzeug aufgrund des Unfalls fahrunfähig geworden,
so
sind die Abschleppkosten in angemessenem, zur sachgemäßen
Reparatur
notwendigem Umfang zu erstatten. Ist das Fahrzeug jedoch
zweifelsfrei
nicht mehr zu reparieren, so genügt eine Abschleppen zur
nächsten
Werkstatt oder zum Abstellplatz, wobei dann nur diese Kosten
erstattet
werden.
Beschädigte Gegenstände im Fahrzeuginnern
Wurde durch den Unfall Kleidung oder beispielsweise im
Kofferraum
befindliche Gegenstände (Fotoapparat, Brille etc.) beschädigt,
so sind diese ebenfalls voll zu ersetzen. Hierbei ist der
Wiederbeschaffungswert
anzusetzen, d.h. die Summe, die man für die Anschaffung eines
gleichwertigen
Ersatzes bezahlen müsste. Dies ist regelmäßig der Geldbetrag,
der ursprünglich für den Gegenstand bezahlt wurde.
Stand- Verschrottungskosten
Wenn das Unfallfahrzeug nicht mehr repariert wird, muss es
alsbald
verkauft oder verschrottet werden. Sogenannte Standkosten für
das
vorübergehende Abstellen des Fahrzeuges und die Kosten einer
Verschrottung
sind jedoch ebenfalls von der gegnerischen Versicherung zu
ersetzen.
Verdienstausfall
Sofern der Geschädigte durch den Unfall Verdienstausfälle
hatte, sind diese vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung
zu bezahlen
(BGHZ 68, 219). Der Geschädigte muss in diesem Fall die
jeweiligen
Einbußen im einzelnen nachweisen und belegen.
Pauschale für Aufwand
Zusätzlich kann der Geschädigte eine Aufwandspauschale,
die in der Regel zwischen 20,00 und 25,00 € (40,- bis 50,- DM)
liegt,
beanspruchen (OLG Hamm VersR 97, 640). Diese muss nicht weiter
begründet
werden und wird von den Versicherungen auch anstandslos bezahlt.
Wie man sieht, gilt es bei der vollständigen Abwicklung eines Verkehrsunfalls einiges zu beachten. Damit keine Fehler passieren, sollte sich der Geschädigte frühzeitig Rechtsrat einholen oder sich vertreten lassen. Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist dies kostenlos.
Lesen Sie im nächsten Teil der Serie "Verkehrsunfall - wie viel Geld bekomme ich?" mehr zum Thema: Kosten der Rechtsverfolgung.
Dr. iur. Henning Karl HartmannRechtsanwalt in Oranienburg bei Berlin

