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Verteidigung gegen Messungen mit dem Einseitensensormessgerät ES 3.0
Bestimmt kennen Sie das Gerät vom Sehen. Es handelt sich um einen grünen Kasten mit drei Rohren, der rechts neben der Fahrbahn positioniert ist und erst auslöst, wenn man sich bereits auf seiner Höhe befindet. Das Einseitensensormessgerät ES 3.0 ist ein Verfahren, bei welchem die Geschwindigkeit von Fahrzeugen nach dem Prinzip der sogenannten Weg-Zeit-Messung (v = s/t) ermittelt wird.
Bei diesem Messgerät müssen laut Zulassung der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) der Sensorkopf, die Rechnereinheit, der Anzeige- und Bedienungsmonitor, die Photoeinrichtung mit der entsprechenden Digitalkamera sowie die Auswertesoftware geeicht sein. Im Sensorkopf des Messgerätes sind fünf passive Fühler angebracht, die die Durchfahrt eines Fahrzeugs feststellen. Die Feststellung der Durchfahrt erfolgt anhand des Abtastens von Helligkeitsdifferenzen. Die dadurch entstehenden Signale werden digitalisiert und verarbeitet.
Eine Messung mit dem Einseitensensormessgerät ist nur dann als technisch einwandfrei zu qualifizieren, wenn es zur Tatzeit gültig geeicht worden ist, die so genannte Photolinie dokumentiert ist, die fahrbahnparallele Aufstellung durch die Neigungswasserwaage sichergestellt ist, der Abstand zwischen Sensormesskopf und Fahrbahnrand im Messprotokoll vermerkt ist und die Fahrspurbreiten ausgemessen und diese protokolliert sind. Werden Fehler bei dem Messvorgang oder der Aufstellung des Gerätes aufgedeckt, kann eine Einstellung des Verfahrens erfolgen.
Bereits hier merkt der interessierte Leser, dass eine sachverständige Beurteilung des Messvorgangs nur anhand der Bußgeldakte und somit nach Akteneinsicht möglich ist. Eine Verteidigung vor dem jeweiligen Amtsgericht ist ohne Kenntnis der Ermittlungsakte praktisch aussichtslos.
Für den Betroffenen gilt, dass vor Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte auf keinen Fall Stellungnahmen abgegeben werden sollten. Hierdurch werden - ohne Not - Informationen herausgegeben, die in den seltensten Fällen Vorteile bringen, sondern der Verteidigung zumeist schaden.
Dr. iur. Henning Karl HartmannRechtsanwalt in Oranienburg bei Berlin

