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Wie werde ich Punkte in Flensburg wieder los? - Dr. Hartmann & Partner
Immer wieder ist sie ein wichtiges Thema im Bereich Verkehrsrecht für Autofahrer: Die Verkehrssünderkartei in Flensburg. In das Verkehrszentralregister (so die richtige Bezeichnung) werden nicht alle Verstöße gegen das Verkehrsrecht und seine Vorschriften eingetragen. Vielmehr ist für einen Eintrag zunächst erforderlich, dass ein Bußgeldbescheid rechtskräftig wird oder - nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid - eine Verurteilung erfolgt. Wenn also eine Einstellung des Bußgeldverfahrens oder ein Freispruch erreicht wird, gibt es überhaupt keine Eintragung. Dies sieht das Verkehrsrecht vor.
In Flensburg eingetragen und damit für das Verkehrsrecht relevant werden hingegen (unter anderem, um nur die wichtigsten zu nennen) rechtskräftige Entscheidungen bei:
- Verkehrsordnungswidrigkeiten, wenn die Geldbuße mindestens € 40 beträgt,
- denen ein Fahrverbot angeordnet wurde
- Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen (geregelt jeweils in § 28 III StVG).
Die Frage, welcher Verkehrsrecht- Verstoß mit wie viel Punkten geahndet wird, kann im Rahmen dieses Beitrages nicht beantwortet werden und würde den Rahmen sprengen.
Nun zu der Frage, wie man die Punkte wieder aus dem Register heraus bekommt. Hier ist zu unterscheiden zwischen der Löschung durch Fristablauf und derjenigen durch aktives Tun des Betroffenen.
1.) Automatische Löschung: Die Eintragungen werden nach Ablauf einer bestimmten Zeit automatisch gelöscht. Nach der sogenannten Tilgungsreife (§ 29 StVG) dürfen Entscheidungen nicht mehr verwertet werden. Die Tilgungsfristen betragen (hier nur die wichtigsten Fallgruppen):
a) zwei Jahre bei Ordnungswidrigkeiten
b) fünf Jahre bei Gerichtsentscheidungen in Verkehrsstrafsachen
c) zehn Jahre bei Alkoholstraftaten und Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 29 I S.2 StVG).
Zu beachten sind hierbei insbesondere zwei wichtige Aspekte:
Zum einen hemmen neue Bußgeldentscheidungen und verkehrsstrafrechtliche Eintragungen die Tilgung anderer, älterer Entscheidungen. Zum anderen - dies wird oft übersehen - gibt es eine absolute Tilgungsfrist von fünf Jahren für Ordnungswidrigkeiten ohne Alkohol, die auch nicht unterbrochen werden kann (§ 29 VI StVG).
2.) Löschung durch Punkteabbau:
Man ist aber nicht darauf angewiesen, auf den Ablauf der Tilgungsfrist zu warten. Denn durch die Teilnahme an einem Seminar zum Punkteabbau kann man sein Punktekonto reduzieren. Dies ist möglich bei einem Punktestand von bis zu acht Punkten mit dem Ergebnis, dass vier Punkte abgezogen werden und bei einem Punktestand von neun bis 17 Punkten zwei Punkte abgezogen werden (§ 4 IV StVG).
Wenn eine Löschung trotz Fristablauf oder Punkteabbau nicht automatisch erfolgen sollte und somit ein nicht korrekter Punktestand in Flensburg eingetragen ist, kann man auf Grundlage von § 4 Bundesdatenschutzgesetz verlangen und im Wege der Klage durchsetzen, dass die(dann ja unzulässig gespeicherten) Daten gelöscht werden.
Dr. iur. Henning Karl HartmannRechtsanwalt in Oranienburg bei Berlin

