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Zu schnell gefahren - was tun?
Bei etwa 80% der im Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeiten handelt es sich um Geschwindigkeitsüberschreitungen, bei denen der Fahrer "geblitzt" wird. Oftmals werden empfindliche Geldstrafen, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot verhängt. Wie aber allgemein bekannt ist, kann der beschuldigte Autofahrer sich oftmals mit Erfolg gegen das Strafmandat wehren.
Nicht jeder Bußgeldbescheid ist also rechtens und muss bezahlt werden. Eine von mehreren Voraussetzungen für eine Verurteilung ist eine korrekte Geschwindigkeitsmessung. Nachfolgend soll nun aufgezeigt werden, wo und wann die Kontrolle der Geschwindigkeit überhaupt zulässig ist. Hier ist eine genaue Betrachtung erforderlich.
Wo darf gemessen werden?
Nach den Richtlinien der einzelnen Bundesländer zur
Geschwindigkeitsüberwachung
durch Polizei und Straßenverkehrsbehörden sollen
Geschwindigkeitsmessungen
grundsätzlich erst in einem Abstand von mindestens 150 bis
200
m von einer Geschwindigkeitsbeschränkung (Verkehrszeichen,
Ortstafel)
durchgeführt werden. Bei stufenweiser Herabsetzung der
Geschwindigkeitsbeschränkung
reichen in der Regel 50 bis 100 m, wenn die Messung nicht im
ersten
Sektor erfolgt. Nur in begründeten Fällen, z.B. bei
Geschwindigkeitstrichtern,
Gefahrenstellen und -zeichen, darf auf die Wegtoleranz
(Abstand) verzichtet
werden. Meßstellen an folgenden Örtlichkeiten sind besonders
bevorzugt: Unfallschwerpunkte, Gefahrenträchtige Stellen,
Besondere
Straßenabschnitte (z.B. Schulen, Kindergärten, Altenheime
etc.)
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren müssen in
aller Regel höhere Fehlertoleranzen angesetzt werden als bei
am Straßenrand aufgebauten Anlagen. Zumeist sind es bei
mobilen
Videomessungen 5 % des Messwertes, mindestens 5 km/h. Wird
mit einem
normalen Fahrzeug ohne besondere Messeinrichtung oder gar
mit ungeeichtem
Tacho gemessen, sind die zugrundezulegenden Toleranzen
erheblich höher,
teilweise bis zu 20 %. Bei Einsatz eines geeichten
Fahrtschreibers
sind ca. 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit abzuziehen.
Toleranzen bei Geschwindigkeitsmessungen
Die Messtoleranzen und -genaugkeiten sind bei
stationären
Geschwindigkeitskontrollen abhängig vom eingesetzten
Messverfahren.
Je nach Art des Verkehrsüberwachungsgerätes (und weiterer
Umstände) können sich unterschiedliche Toleranzen ergeben.
Die Festlegung einer Messtoleranz obliegt letztlich dem
Tatrichter
bei der Beurteilung des Einzelfalles. Grundsätzlich sind nur
geeichte Geräte zur Geschwindigkeitsmessung einzusetzen -
andere
(nicht geeichte) Geräte können zwar auch eingesetzt werden,
dann sind jedoch ggf. höhere Toleranzwerte zu bestimmen. Die
Eichtoleranzen der einzelnen Messgeräte werden von der
Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt (PTB) festgelegt. Die Gültigkeit einer Messung
ist dann gegeben, wenn die vorgeschriebenen Fristen zur
Eichung des
eingesetzten Gerätes eingehalten wurden (Nacheichung).
Die gerätespezifischen Fehlertoleranzen derzeit eingesetzter
Geschwindigkeitsmessgeräte betragen nach PTB im Radar-Laser-
und Lichtschrankenmessverfahren üblicherweise: - 3 km/h für
Geschwindigkeiten < 100 km/h sowie - 3 % für
Geschwindigkeiten
> 100 km/h (aufzurunden auf eine ganze Zahl).
Dieser Beitrag wird fortgesetzt.
Dr. iur. Henning Karl HartmannRechtsanwalt in Oranienburg bei Berlin

