Querschnittslähmung nach Unfall ohne Gurt: € 160.000,- Schmerzensgeld

Das OLG Köln hatte in seinem Urteil vom 11. Juni 2015 (Aktenzeichen 8 U 54/17 = NJW 2016, 252) einen Fall zu beurteilen, in dem ein auf dem Rücksitz schlafender 17-jähriger unangegurtet verletzt wurde, während der Fahrer des PKW alkoholisiert und in Schlangenlinien fuhr. Als das Fahrzeug sodann zu weit nach links ab kam, lenkte der Fahrer den PKW nach rechts und kam von der Fahrbahn ab. Er durchfuhr auf etwa 100 m den rechten unbefestigten Seitenstreifen und die Böschung und streifte einen Wildschutzzaun. Der PKW überschlug sich und kam am rechten Straßenrand quer zum Stehen. Hierbei wurde der nicht angegurtete Kläger aus dem Fahrzeug geschleudert. Der Kläger erlitt eine Halswirbelluxation C 6/7, eine Lungenkontusion, eine Fraktur des Querfortsatzes der Brustwirbelsäule, eine Rippenserienfraktur über Rippen sowie eine Harnblasenslähmung. Er wurde letztlich querschnittsgelähmt mit vollständiger Lähmung beider Beine und hochgradiger, handbetonter rechtsseitig mehr als linksseitig ausgeprägter Lähmung beider Arme, wobei von Bedeutung ist, dass er vor dem Unfall da war. Es ging um die Höhe des Schmerzensgeldes.

Der Führer des Kraftfahrzeuges hatte hinsichtlich seiner Alkoholisierung zunächst eine Atemalkoholmessung durchgeführt, diese ergab einen Wert von 2,71 Promille, eine etwa drei Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille.

Der auf dem Rücksitz schlafende, verletzte Kläger machte nun Ansprüche gegen den Fahrer bzw. die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges geltend. Hierbei hatte das Landgericht der Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von 160.000 € zuzüglich Zinsen stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagten (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherung) verpflichtet sind, 75 % der materiellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis zu ersetzen.

Juristisch interessant ist, dass das Gericht einen Mitverschuldensanteil des Klägers in Höhe von 25 % angesetzt hat. Dieser habe sich entgegen § 21a StVO liegend auf dem Rücksitz befunden. Weiterhin habe er den erforderlichen Gurt nicht angelegt. Dies rechtfertige eine Mithaftung in Höhe von 25 % bzw. einem Viertel. Ein weiteres Mitverschulden besteht nach Auffassung des Gerichtes jedoch nicht. Insbesondere sei vorliegend nicht festzustellen gewesen, dass der Kläger die Alkoholisierung des Fahrers kannte. Ansonsten wäre die Mithaftung des Verletzten Klägers möglicherweise höher ausgefallen.

Die Höhe des Schmerzensgeldes sei insbesondere mit Blick auf die Unfallfolge der schweren Behinderung des zum Unfallzeitpunkt erst 17 Jahre alten Klägers angemessen. Das Oberlandesgericht hat sodann gegen die Höhe des Schmerzensgeldes keine Einwendungen erhoben. Mit Recht habe das Landgericht auf die schwere Behinderung abgestellt, die der zum Unfallzeitpunkt 17 Jahre alte Kläger zeitlebens wird hinnehmen müssen. Ähnliche Entscheidungen im Falle einer Querschnittslähmung waren ebenfalls in der Größenordnung 180.000 € (OLG Koblenz, VersR 2010,480) sowie 220.000 € (BGH, Urteil vom 12.7.2005, Aktenzeichen VI ZR 83/04) ergangen.

Es handelt sich also – gemessen an den in Deutschland üblichen Schmerzensgeldbeträgen – um eine der höchsten Klageforderungen, die nach Verkehrsunfällen überhaupt realisiert werden können. Anders als beispielsweise in den USA erreichen die von den deutschen Gerichten ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträge nämlich nicht die dortigen, teilweise exorbitant hohen, Beträge.