Straßenverkehrsgefährdung und Entziehung der Fahrerlaubnis

Der – sehr relevante – Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung ist heute Thema. Insbesondere in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis. Es geht auch hier um den Führerschein.

Eine hochinteressante Entscheidung hat das OLG Zweibrücken am 30.10.2020 gefällt. Zum Aktenzeichen 1 OLG 2 Ss 49/20 war folgender Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen einer Straßenverkehrsgefährdung im Sinne von § 315c StGB zu beurteilen:

Der Angeklagte hielt sein Fahrzeug mitten auf der Straße an, weil er über die Fahrweise eines anderen Verkehrsteilnehmers verärgert war. Er hielt so an, dass das Fahrzeug halb auf der linken und halb auf der rechten Fahrspur stand und so beide Fahrspuren blockierte. Der Angeklagte wollte so dann das Automatikgetriebe seines Fahrzeuges in den Gang P schalten, um einen Disput mit dem anderen Verkehrsteilnehmer zu beginnen. Er legte jedoch versehentlich den Rückwärtsgang ein und stieg aus dem Fahrzeug aus, um den Zeugen zur Rede zu stellen. Als der Angeklagte bemerkte, dass sein Auto mit offener Fahrertür nach hinten rollte, sprang er wieder in seinen Pkw, riss das Lenkrad herum, konnte allerdings nicht mehr verhindern, dass sein Fahrzeug mit dem PKW des anderen, hinter ihm stehenden Verkehrsteilnehmers, der still stand, kollidierte. Dies wurde dadurch noch verschärft, dass der Angeklagte beim Rückwärtsfahren Bremsen wollte, jedoch mit dem Fuß auf das Gaspedal rutschte und daher die Rückwärtsfahrt noch beschleunigte.

Was diese Entscheidung so interessant macht, ist der Umgang mit dem Begriff des Rückwärtsfahrens. Man mag es kaum glauben, aber vorliegend wurde nicht der Begriff des Rückwärtsfahrens mit Straßenverkehrsgefährdung bejaht.

Was sagt das Gesetz? Nach § 315c Absatz 1 Nummer 2 f StGB macht sich derjenige strafbar, der grob verkehrswidrig und rücksichtslos auf Autobahnen oder Kraftstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht. Soweit klar.

Und nun kommt es. Das Tatbestandsmerkmal des Rückwärtsfahrens beinhaltet, ebenso wie dasjenige des Führens, ein subjektives bzw finales Element. Wer ohne seinen Willen sein Fahrzeug in Bewegung setzt, und zwar rückwärts, führt bzw. fährt dieses nicht. So zumindest das OLG Zweibrücken.

Dies ist hochinteressant! Es reicht danach für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht aus, wenn der Täter, wie ihr, ungewollt sein Fahrzeug rückwärts in Bewegung setzt.

Deshalb hat das OLG Zweibrücken die Sache auch an das Amtsgericht zurückverwiesen, die das nun erneut – auch – über die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis zu befinden hat.

Ein hochinteressantes urteilen, das den Begriff des Rückwärtsfahrens einmal grundsätzlich auf den Prüfstand stellt. Was meinen Sie dazu?