Abbruch einer ebay-Auktion: Schadensersatz!

Unbestritten können über Internet-Auktionshäuser wie ebay wirksame Verträge geschlossen werden. Hierbei ist der Begriff „Auktion“ eigentlich irreführend, denn der Vertragsschluss erfolgt nach einhelliger Auffassung nicht nach § 156 BGB, also im Wege der Versteigerung, sondern durch Angebot und Annahme, mithin nach §§ 145 ff. BGB. Ein ganz normaler Vertragsschluss also.
Recht häufig entsteht dann die Situation, dass es sich der Verkäufer anders überlegt und sein Angebot vor Beendigung der Auktion zurückzieht. Z.B. weil er anderweitig einen Käufer gefunden hat.
Dies kann zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen, wie jüngst in einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall, in dem es um einen mehrere Tausend Euro teuren Gabelstapler ging (AZ.: I-28 U 199/3; Urteil vom 30.10.14). Kernaussage: Bei Abbruch der Auktion ohne berechtigten Grund kann der Käufer / Höchstbietende die Übergabe des ebay-Objekts verlangen. Wenn dies nicht mehr vorhanden ist, kann er Schadensersatz verlangen. Die Höhe des Schadensersatzanspruches hängt davon ab, welchen Wert das ebay-Objekt zu dem Zeitpunkt hatte, an dem es hätte übereignet werden sollen, also bei Ende der Auktion. Notfalls muss hier ein Gutachter den Wert ermitteln.
Denn der Anbieter hat mit Einstellen des Artikels ein verbindliches Angebot zum Verkauf des Gegenstandes abgegeben, indem er auf der Website von ebay zur Versteigerung eingestellt wurde und die Auktion gestartet wurde (§ 145 BGB). Das Angebot richtete sich, so die Auslegung des Gerichts in diesen Fällen regelmäßig, an denjenigen, der innerhalb der Laufzeit das höchste Gebot abgibt. Und nun kommt eine wichtige Erkenntnis: Auch wenn damit erst bei Beendigung der Auktion feststand, wer letztlich Käufer und damit Vertragspartner werden würde, berührt diese „Unsicherheit“ die Wirksamkeit des Angebots nicht, weil es sich um eine Willenserklärung gegenüber einer ungewissen Person und damit einer konkret möglichen Vertragspartnerin handelt (sog. Angebot ad incertam personam, vgl. BGH NJW 2002, 363).
All dies gilt übrigens nach Auffassung des OLG auch bei sogenannten „Abbruchjägern“, die sich nur an Auktionen beteiligen, bei denen sich einen Abbruch erhoffen. Denn nach der – zutreffenden – Würdigung des Gerichts setzt ein solches Vorgehen ja gerade voraus, dass das (Höchst-)Gebot des Bietenden seinerseits ebenfalls bindend gewesen wäre. Eine nachvollziehbare Überlegung.
Nur bei Vorliegen eines berechtigten Grundes kann somit das Angebot wieder heraus genommen werden. Was ist ein solcher Grund? Nun, hierzu hatten sich ebenfalls schon Gerichte geäußert (vgl. u.a. OLG Celle, Urt. v. 9.7.14 – A.Z. 4 U 24/14) und festgestellt, dass Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) der ebay-Plattform, und hier der einschlägige § 9 Nr.11, vollständig gültig sind. So kann der Abbruch z.B. erfolgen, wenn der Verkäufer beweisen kann, dass er trotz mehrfacher Versuche keinen Kontakt zu dem Bieter aufnehmen konnte, um dessen Identität zu überprüfen.
Die bloße Erkenntnis, dass man sich lieber doch von der Auktion lösen möchte, reicht jedenfalls nicht aus. Es ist also angezeigt, vor Einstellen eines Angebotes zu überprüfen, ob man auch wirklich zu dem bei Beginn der Auktion – noch unsicheren – Höchstgebot verkaufen will.
Bei der Höhe des Schadensersatzanspruches kann das Gericht nach § 287 ZPO frei schätzen. Wenn z.B. der Anbieter zu einem bestimmten Preis an einen Dritten verkauft hat, kann diese Summe nach Auffassung des OLG Hamm auch zur Ermittlung des Wertes – und damit zur Bemessung des Schadensersatzanspruches des geprellten Bieters – herangezogen werden.