Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug unter Privatleuten

Wenn es zum Streit über die Auslegung eines Kfz-Kaufvertrages kommt, ist oft schon einiges zu spät. Wie oft wünscht sich dann eine der Vertragsparteien, bei der Formulierung des Vertrages etwas sorgfältiger gewesen zu sein. Dies gilt insbesondere im Bereich des Privatverkaufs. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde der sog. Verbrauchsgüterkauf in das BGB eingeführt (§§ 474 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die nachstehend vorgeschlagene Einschränkung der Mängelansprüche am dritten Spiegelstrich ist bei einem Händlerverkauf daher nicht möglich, wohl aber unter Privatleuten. Hier die wichtigsten Merkposten bei der Gestaltung des Kaufvertrages in Form einer Checkliste:

  • Sind die Vertragsparteien (Käufer und Verkäufer) im Kaufvertrag richtig bezeichnet? Lassen Sie sich nicht auf den Eintrag anderer Personen ein als denjenigen, mit dem Sie den Vertrag schließen wollen! – Ist der Kaufgegenstand genau beschrieben? Denken Sie insbesondere an Aufnahme des Erstzulassungstages, der Fahrzeugidentifikationsnummer, der Anzahl der Vorbesitzer und den Kilometerstand.
  • Soll die Sachmängelhaftung ausgeschlossen werden? Achtung, eine Haftung für Zusicherungen, Garantien oder arglistig verschwiegene Mängel kann nicht ausgeschlossen werden! – Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten (wann soll gezahlt werden und in bar?) genau bezeichnen.
  • Denken Sie auch an die Quittung für den Erhalt des Kaufpreises und des Fahrzeuges.
  • Wichtig: Veräußerungsanzeige an die Zulassungsstelle und die Haftpflichtversicherung nicht vergessen. Wenn es doch zum Streit kommen sollte ist der im Vorteil, der eine Verkehrsrechtsschutzversicherung hat. Diese tritt ein bei Streitigkeiten aus dem Vertrag. Achtung: es gilt eine Wartefrist von drei Monaten. Schließen Sie also die Rechtsschutzversicherung nicht zu knapp vor dem beabsichtigten Kauf ab.

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