Ärger mit dem Flieger …

Wenn die Urlaubsfreude überschattet wird, weil das Gepäck beschädigt wurde oder verloren ging, das Flugzeug Verspätung hat oder ein Flug gestrichen wird, geben wir Ihnen im nachfolgenden Artikel einen Einblick in die Haftungssituation.

Soweit Reisegepäck aufgegeben wurde, besteht eine verschuldensunabhängige Haftung für Schäden oder Verluste. Das bedeutet, dass der Luftfrachtführer gemäß Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens grundsätzlich hierfür Wertersatz zu leisten hat, es sei denn, die Beschädigung ist auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen bereits vorliegenden Mangel zurückzuführen. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck („Handgepäck“) haftet das Luftfahrtunternehmen hingegen nur für schuldhaftes Verhalten. In beiden Fällen ist die Haftung mit 1.131 Sonderziehungsrechten (ca. 1.220,- Euro) für jeden Reisenden begrenzt, sofern der Luftfrachtführer den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Anderenfalls hat er den Schaden vollumfänglich zu ersetzen. Diesbezüglich ist jedoch derjenige, der den Anspruch geltend macht, darlegungs- und beweisbelastet. Eine höhere Haftungsgrenze gilt für den Fall, dass der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung (so genannte Höherwertdeklaration) abgibt und insofern einen Aufpreis zahlt oder aber eine separate Transportversicherung abschließt.

Entsprechende Regelungen kommen zur Anwendung, wenn das Reisegepäck verspätet am Zielflughafen angekommen ist, vgl. Artt. 19, 22 II S. 1, 1. HS des Montrealer Übereinkommens. Kann der Luftfrachtführer jedoch nachweisen, dass er oder seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen, ist er von der Einstandspflicht befreit.

Bei einer Nichtbeförderung, Annullierung oder einer großen Verspätung des Fluges (ab zwei Stunden) wurde durch die Verordnung Nr. 261/2004, welche am 17.2.2005 in Kraft trat und Artt. 19, 22 des Montrealer Übereinkommens entsprechend ergänzt, ein Schutz der Fluggäste durch Mindestrechte geschaffen. Dies gilt sowohl für Linien- und Charterflüge als auch für Pauschalreisen. Die Höhe der Entschädigung beträgt gemäß Artikel 7 der Verordnung

  • 250,00 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung bis 1500 km
  • 400,00 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km
  • 600,00 Euro bei allen anderen Flügen ab einer Entfernung von 3500 km.

Die Höhe des Entschädigungsanspruchs kann um die Hälfte gemindert sein, wenn dem Fluggast eine anderweitige Beförderung zu seinem Endziel mit einem Alternativflug angeboten wird. Bei Verspätungen von mehr als zwei Stunden bei Flügen von 1500 km oder weniger haben Passagiere zudem einen Anspruch auf Betreuungsleistungen. Hierzu zählen angemessene Mahlzeiten und Erfrischungen sowie unter Umständen auch Hotelunterbringungen mit Transfer. Darüber hinaus haben die Fluggäste Anspruch auf das unentgeltliche Führen zweier Telefongespräche bzw. das Senden zweier Telefaxe oder E-mails. Hat das Flugzeug mehr als fünf Stunden Verspätung, können die Betroffenen die Erstattung der Flugkosten in voller Höhe verlangen, sofern sie den Flug nicht mehr antreten. Darüber hinaus haben sie einen Anspruch auf Rückbeförderung oder Umbuchung.
Die Fluggesellschaft ist jedoch von der Einstandspflicht befreit, wenn sie den Fluggast zwei Wochen vor dem Abflug über den Ausfall informiert hat, ihn auf einen zeitnahen Alternativflug umbucht, der Fluggast zu spät zum Check in erscheint oder nachweist, dass sie die Annullierung auch bei sorgfältigem Verhalten nicht vermeiden konnte. Diesbezüglich reicht ein bloßes Behaupten jedoch nicht aus. Vielmehr müssen ganz konkrete Fakten (beispielsweise Unwetter, die zu der Annullierung geführt haben) vorgetragen werden. Nicht einheitlich entschieden ist die Haftungsbefreiung der Fluggesellschaft bei technischen Probleme des Flugzeuges.

Soweit der Fluggast von einer Flugverspätung betroffen ist, kann er zusätzlich zu seinem Schadenersatzanspruch aus dem Montrealer Übereinkommen das Gewährleistungsrecht der Preisminderung wegen einer Pflichtverletzung aus dem Werkvertrag der Luftbeförderung gemäß §§ 634 Nr. 3, 638 BGB geltend machen.

Daneben bestehen Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht (§§ 651a ff. BGB).

Um derartige Ansprüche nicht zu verlieren, müssen sie innerhalb der Frist zur Schaden-/Verlustanzeige gemeldet werden. Diesbezüglich gilt Folgendes:

  • Beschädigungen oder Verluste von nicht aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen unverzüglich und substantiiert anzeigen. Es müssen inhaltlich konkrete Angaben über den Geschehensablauf, die Art und den Umfang der Beschädigung beschrieben werden.
  • Bei einer Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen nach Erhalt des Gepäcks schriftlich gegenüber dem Luftfahrtunternehmen Anzeige erstatten.
  • Handelt es sich um verspätet zugestelltes Reisegepäck, hat der Fluggast dieses binnen 21 Tagen schriftlich zu melden.

Bei der Fristenregelung besteht eine zu beachtende Besonderheit:
Gemäß Art. 52 des Montrealer Übereinkommens sind unter „Tage“ Kalendertage und nicht Werktage zu verstehen. Das bedeutet, dass bei der Fristberechnung Sonntage und Feiertage mitgezählt werden.

Eine eventuelle Klage auf Schadensersatz muss gemäß Art. 35 des Montrealer Übereinkommens innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Jahren gegen die ausführende Fluggesellschaft oder die vertragliche Airline als Anspruchsgegner erhoben werden. Entsprechend den obigen Ausführungen empfiehlt es sich, ggf. das Reisebüro mitzuverklagen.

Da die Einzelheiten der Vorschriften über den Schadenersatz und die Regulierung von Gepäckschäden/Gepäckverspätungen sehr vielfältig sind, ist den Betroffenen zu empfehlen, Rat von Rechtsanwälten auf dem Gebiet des Transportrechts einzuholen. Sprechen Sie uns an!