Neu im Transportwesen: Internationale Handelsklauseln geändert

Die Incoterms (International Commercial Terms = Internationale Handelsklauseln) 2000 sind zum 01.01.2011 durch die Incoterms 2010 ersetzt worden. Wir geben einen Überblick, was sich ändert und was bleibt.

Vereinfachung: Klauseln DAP und DAT

Lieferungen zu einem benannten Bestimmungsort fallen in den Incoterms 2010 unter die Klausel DAP (ersetzt die alten Schiffstransportklauseln DAF = delivered at frontier, DES = delivered ex ship und DDU = delivered duty unpaid) und Lieferungen an einen benannten Terminal unter die Klausel DAT (ersetzt die alte, für alle Transportarten gültige Klausel DEQ = delivered ex quai).

Kosten- und Gefahrenübergang

Bei DAT: Der Verkäufer trägt sowohl die Kosten als auch die Gefahr so lange, bis die Ware am vereinbarten Terminal angekommen und vom Beförderungsmittel bgeladen worden ist. Kosten und Gefahren gehen erst an den Käufer über, wenn dieser die Ware in Empfang nimmt. Die Klausel DAT ist auch in Fällen anwendbar, die bisher unter DEQ fielen, wenn der benannte Terminal sich in einem Hafen befindet.

Bei DAP: Der Käufer erhält die entladungsbereite Ware an einem benannten Ort (entsprechend den bisherigen Klauseln DAF, DES und DDU). Das ankommende Beförderungsmittel kann z.B. ein Schiff und der benannte Bestimmungsort im Hafen sein, sodass DAP auch immer dann passend ist, wenn bisher die Klausel DES eingesetzt wurde.

Bei den nach wie vor bestehenden Klauseln FOB, CFR und CIF wird der Kosten- und Gefahrenübergang neu geregelt. Die bisher bekannte Reglung, welche die Schiffsreling“ als Lieferort benannte, wurde aufgegeben. Stattdessen muss die Ware „an Bord“ geliefert, also auf dem Schiffsboden abgesetzt werden. Diese Neuerung rückt ab von der veralteten Vorstellung, dass eine Ware „am Haken über der Bordwand“ hängt und entspricht nun besser der wirklichen Situation.

String Sales: Verkaufsketten

Ebenfalls neu ist, dass eine Person, die Güter während eines Transports weiter veräußert, nicht mehr als „Versender“ definiert wird, da bereits der erste Verkäufer innerhalb der Handelskette den Versand vorgenommen hat. Die Incoterms 2010 sprechen daher nicht mehr vom „Versenden“, sondern davon, dass der Verkäufer dem Käufer die bereits versendete Ware „verschaffen“ muss.

Cargo-Sicherheit

Die Incoterms 2010 sehen erstmals Informationspflichten vor, damit behördliche Sicherheitsauflagen erfüllt werden können.

National und international

In den Incoterms 2010 sind nun ausdrücklich „nationale und internationale Handelsklauseln“ deklariert. In den Regelungen, die nur internationale Geschäfte und damit mögliche Zollformalitäten betreffen, wird die For mulierung „falls zutreffend“ verwendet.

Elektronische Kommunikation

Die Neufassung der Incoterms stellt die elektronische Kommunikation der Papierform gleich, sofern dies von den Parteien vereinbart wurde oder handelsüblich ist.

Konkretisierung der Mindestdeckung

Gemäß den CIF- und CIP-Klauseln ist der Verkäufer lediglich verpflichtet, eine Versicherung mit Mindestdeckung abzuschließen, z.B. ICC (C) des Londoner Marktes (ICC = Institute Cargo Clauses; Klausel C der ICC gewährt in der Transportversicherung einen Mindestdeckungsschutz für genannte Schadenereignisse, wie z.B. große Haverei, Feuer, Strandung, Transportmittelunfall, Seebeben usw.). Wünscht der Käufer einen höheren Versicherungsschutz, muss er dies ausdrücklich mit dem Verkäufer vereinbaren und eigene, zusätzliche Versicherungsvorkehrungen treffen.

Empfehlungen der ICC

In so genannten Guidance Boxes geben die ICC Hinweise, welche Klauseln für bestimmte Zwecke geeignet bzw. ungeeignet sind und was konkret vereinbart werden muss.

Die EXW-Klausel soll beispielsweise nicht auf internationale Verträge angewendet werden, da der Verkäufer bei Ab-Werk-Verträgen keine Verpflichtung hat, die Ware zu verladen. Außerdem muss der Käufer die Ware für die Ausfuhr freimachen, was in der Praxis häufig schwierig ist. Es wird vorgeschlagen, stattdessen die FCA-Klausel zu verwenden.

Für den Containertransport sprechen die Institute Cargo Clauses weitere Empfehlungen aus. Beispielsweise kann FOB ungeeignet sein, wenn die Ware dem Frachtführer übergeben wird, bevor sie sich auf dem Schiff befindet. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn Container mit Waren lediglich am Terminal abgegeben werden. Die ICC schlagen für solche Fälle die FCA-Klausel vor. Im Containerverkehr werden außerdem CPT, CIP oder DAT empfohlen. Von FOB, CFR und CIF hingegen wird abgeraten.