Anbringen von Visitenkarten an Autos verboten

In den letzten Jahren ist es groß in Mode gekommen – Gebrauchtwagenhändler stecken eine Visitenkarte unter die Dichtung der Seitenscheibe, mit der sie für die Vermittlung des so bestückten Fahrzeuges zum Verkauf werben. Versprochen wird hier für gewöhnlich ein Verkauf zu „Spitzenpreisen“. Wer hierauf einmal reagiert hat weiß, dass es sich hierbei oft um eine leere Versprechung handelt. Das Ganze ist daher inzwischen zu einem reinen Ärgernis geworden. Doch nun reagieren die Gerichte: In Nordrhein-Westfalen dürfen Werbeflyer und Visitenkarten, ausdrücklich genannt sind hier solche von Gebrauchtwagenhändlern, nur noch mit der Zustimmung der zuständigen Behörde an parkenden Autos angebracht werden. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 01. Juli 2010 (AZ: IV-4 RBs25/10). Das Amtsgericht Moers hatte einen Gebrauchtwagenhändler zu einer Geldbuße in Höhe von 200 Euro verurteilt, da er Visitenkarten mit Werbeaufdruck an parkenden Autos angebracht hatte. Der Händler hätte sich hierfür eine Genehmigung der zuständigen Behörde einholen müssen, so die Richter. Der Gebrauchtwagenhändler ging in die nächste Instanz, da es sich bei dieser Aktion seiner Meinung nach um den so genannten Gemeingebrauch von öffentlichen Straßen und Parkplätzen handele, für den man keine Erlaubnis benötige. Die Richter sahen dies jedoch anders und bestätigten die Entscheidung des Amtsgerichts. Der juristische Kernsatz: Die Verteilung der Visitenkarten zum gewerblichen Zweck sei eine „genehmigungspflichtige Sondernutzung“, da sie über den Gemeingebrauch hinaus gehe. Der Zweck eines öffentlichen Parkplatzes bestehe lediglich im Parken, Anfahren und Abfahren und darin, dass Fußgänger zu ihrem Auto gehen oder dieses verlassen. Darüber hinaus führe diese Art der Werbung zu einer verstärkten Verunreinigung der Parkflächen, was einen erhöhten Reinigungsaufwand nach sich ziehe.

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