„Vorführwagen“ beinhaltet keine konkrete Altersangabe zum KFZ

Der Käufer eines Wohnmobils, später durch einen Rechtsanwalt vertreten, erwarb im Juni 2005 von einem Händler unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein von diesem als Vorführwagen genutztes Wohnmobil mit dem „Ausstattungspaket 2005“ zum Gesamtpreis von € 64.000,-. Im November 2005 erfuhr der Käufer/Kläger dann auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er durch seinen Rechtsanwalt den Rücktritt vom Kaufvertrag und vorsorglich die Anfechtung des Vertrags durch den Rechtsanwalt wegen arglistiger Täuschung. Mit Klage durch den Rechtsanwalt begehrte er die Rückzahlung des Kaufpreises von € 64.000,- nebst Zinsen, natürlich gegen Rückübereignung des Wohnmobils. Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben hatte und dass Oberlandesgericht (OLG) sie abwies, wies der BGH die Revision nun zum Aktenzeichen VIII ZR 61/09 zurück. Der BGH verneint einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das von dem Kläger als Vorführwagen gekaufte Wohnmobil sei nicht im Hinblick auf den Zeitraum zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages mit einem Sachmangel behaftet. Gem. § 434 I BGB sei die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweise. Die Eigenschaft „Vorführwagen“ sei vertraglich vereinbart worden. Ein bestimmtes Alter werde hiermit aber nicht zugesichert. Unter einem Vorführwagen wird nach Auffassung des BGH allgemein verstanden, dass es sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen sein darf. Damit sei jedoch nicht zugesichert, dass es sich um ein relativ neues Gebrauchtfahrzeug handelt. Die Rechtsprechung zu Neufahrzeugen und Jahreswagen sei auf diese Konstellation gerade nicht anwendbar. Wenn Sie Probleme beim Fahrzeugkauf haben, sprechen Sie ohne Zögern den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens an. Der Rechtsanwalt prüft Ihren Fall und sagt Ihnen, wie Ihre Möglichkeiten sind. Bei Bestehen einer Verkehrsrechtsschutzversicherung ist auch die Vertretung im Rahmen eines Fahrzeugkaufes durch einen Rechtsanwalt kostenlos.

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