Die Auswirkungen des VW-Abgasskandals auf die Rückgabe von Fahrzeugen steht weiter heiß in der Diskussion.
„Kleine Entscheidung, große Auswirkungen“! In einem Hinweisbeschluss des OLG Köln (Beschluss vom 11.1.2018, Aktenzeichen 1 C 112/17) wurde der Berufung eines VW-Händlers gegen die Verurteilung zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenhändlers wenig Chancen eingeräumt. Die Klägerin hatte einen PKW (VW Beetle) mit einem Kilometerstand von ca. 12.000 km erworben. Das Fahrzeug verwendete aufgrund einer speziellen Software auf dem Prüfstand einen anderen Betriebsmodus mit anderen Emissionswerte als im Straßenverkehr. Dies ist die Kernerkenntnis, die schließlich den sogenannten VW-Abgasskandal ins Rollen gebracht hatte.
Nachdem der Hersteller in dem beschriebenen Fall die Klägerin hierüber informiert hatte, setzt die Klägerin der Beklagten (also dem Verkäufer) eine zweiwöchige Frist zur Mangelbeseitigung. Nachdem sie hierauf keine Antwort erhielt, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Landgericht verurteilte das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen. Zudem muss das Autohaus, also der Verkäufer, den Mehrwert für ein nachträglich eingebautes Navigationsgerät erstatten. Nach dem Hinweis des OLG sei das Fahrzeug wegen der eingesetzten Software mangelhaft. Ein durchschnittlicher Käufer könne davon ausgehen, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwähnt habe. Durch die Verwendung der Manipulations-Software sei das Fahrzeug in einem bedeutenden Gesichtspunkt anders beschaffen gewesen, als dieser Durchschnittskäufer es habe erwarten dürfen. Dies gelte auch, wenn der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages noch keine konkreten Vorstellungen von diesen Fragen gehabt habe. Die Pflichtverletzung sei auch nicht unerheblich gewesen. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung habe noch nicht festgestanden, welcher Nachbesserungsaufwand erforderlich ist und ob die vom Hersteller angekündigte Nachbesserung im Wege eines Software-Updates überhaupt gelingen würde.
Betroffene sollten sich, auch hinsichtlich der laufenden Fristen, eingehend beraten lassen, ob sie nach dem Kauf eines VW-Fahrzeuges zum Kreis der geschädigten zählen und welche Ansprüche Ihnen hieraus entstehen.