MPU-Anordnung und der EU-Führerschein

Die MPU -Anordnung in Deutschland und der EU-Führerschein stehen in einem engen Zusammenhang. Durch die ausufernde Praxis der deutschen Führerscheinstellen, die Fahreignungsbegutachtung in Form der MPU anzuordnen, werden immer mehr Bundesbürger veranlasst, im EU-Ausland den Führerschein zu erwerben.

Nach Beendigung eines Strafverfahrens wegen eines Verkehrsdelikts kann nach Ablauf der verhängten Sperrfrist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden. Hierbei hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend die Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) anzuordnen, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis aus einem der in § 13 I, S. 1 Nr. 2a, b oder c der Fahrerlaubnisverordnung genannten Gründe durch ein Strafgericht entzogen worden war. Dies wiederum folgt aus § 13 I Nr. 2d Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

In den besagten Fällen des § 13 I S. 1 Nr. 2 Buchstabe a, b oder c Fahrerlaubnisverordnung sind Fälle des Alkoholmissbrauchs in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht geregelt, also der Genuss von Alkohol und die anschließende Teilnahme am Straßenverkehr. Die Rede ist von 1,6 Promille BAK beim Ersttäter. Jedoch hatte zwischenzeitlich der VGH Mannheim Aufsehen erregt, der eine Beibringungsaufforderung nach Auffassung des Gerichts nach strafgerichtliche Entziehung einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille auf § 13 Satz 1 Nummer 2 d) Fahrerlaubnisverordnung gestützt hatte. Zwischenzeitlich hatte sich dieser Rechtsprechungsauffassung – die wie gesagt im Widerspruch zu dem Wortlaut der Vorschrift stand – das OVG Mecklenburg-Vorpommern angeschlossen. Nachdem das OVG Lüneburg und der bayerische Verwaltungsgerichtshof dies ebenfalls so vertreten hatten, andere Gerichte (OVG Münster und OVG Berlin-Brandenburg) die Frage jedoch ausdrücklich offen gelassen hatten, vertraten im Nachgang der Entscheidung des VGH Mannheim auch zahlreiche Untergerichte die Auffassung, dass eine MPU auch nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Alkoholmissbrauchs bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt nur dann in Betracht kommt, wenn der Betroffene eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille erreicht hat. Dies entsprach auch der herrschenden Meinung in der Literatur.

Die Richtigkeit der zuletzt genannten Auffassung hat sodann das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 2017 (ZfS 2017,235) bestätigt. Hiernach ist klar: ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) abhängig machen.

Anders liegt es jedoch, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen. Es ist nun aber weiterhin offen, welche zusätzlichen Tatsachen dies sein sollen. Fest steht aber, dass sich solche Anknüpfungspunkte aus den Entscheidungsgründen der strafgerichtlichen Entscheidung ergeben müssen. Sofern sich dort kein Anhaltspunkt für Alkoholmissbrauch, der über die bloße – bereits abgeurteilte – Trunkenheitsfahrt hinausgeht, bleibt es dabei, dass unter dem Wert von 1,6 Promille die Anordnung der MPU vor Wiedererteilung nicht erfolgen darf.

Unterschätzt wird jedoch häufig, dass nach § 13 Satz 1 Nummer 2 der Fahrerlaubnisverordnung auch „zwei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss“ genügen. Und hier ist gerade nicht die Mindestgrenze von 1,6 Promille genannt. Dies bedeutet, dass derjenige, der wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG (sogenannte 0,5 Promille-Grenze) belangt wird, vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine MPU absolvieren muss.

Von dieser Möglichkeit der Anordnung der MPU wird von den Führerscheinstellen auch flächendeckend Gebrauch gemacht. Es gibt keine gesicherten Zahlen, wie viele tausend Bundesbürger hiervon jährlich betroffen sind. Tatsache ist jedoch, dass im Nachgang der Anwendung der genannten Rechtsvorschriften viele Bürger von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Fahrerlaubnis im EU-Ausland zu erwerben. Ausweislich der Dritten Führerscheinrichtlinie der Europäischen Union ist sodann ein Fahren mit dieser Fahrerlaubnis auch im Deutschen Inland möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch zum einen der Erwerb außerhalb der verhängten Sperrfrist, zum anderen die Einhaltung des sogenannten Wohnsitzerfordernisses (sogenannte 185 Tage Regelung). Betroffene sollten sich daher gründlich beraten lassen, um nicht im EU-Ausland eine (in Deutschland) ungültige Fahrerlaubnis zu erwerben, denn wenn dies der Fall ist, wird bei einem Gebrauch im deutschen Inland die Strafvorschrift des § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) verwirklicht.