Neues zum Thema EU-Führerschein und Wohnsitz. Das OVG Berlin-Brandenburg hatte sich in einem Beschluss vom 19.6.2019 (A.Z.: 1 N 12.19) mit Einzelfragen zum Thema Wohnsitzerfordernis zu befassen.
Bekanntlich sind im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse in Deutschland gültig, auch wenn in Deutschland vor Wiedererteilung eine MPU zu absolvieren wäre. Dies hat das OVG Berlin-Brandenburg in der o.g. Entscheidung auch nochmals klarstellend bestätigt.
Ausnahmen hiervon gelten nur, wenn ein Wohnsitzverstoß nachgewiesen ist. Wichtig ist hierbei: Die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses prüft immer der AUSSTELLERSTAAT. Und es kann sich dementsprechend nur aus zwei Quellen ein Wohnsitzverstoß ergeben: entweder aus dem Führerscheindokument selber, oder durch Informationen aus dem AUSSTELLERSTAAT.
Thema: EU-Führerschein und Wohnsitz
Nun hatte im vorliegenden Fall der Betroffene zunächst in Tschechien eine Fahrerlaubnis erworben, und in dem Führerschein war sein deutscher Wohnort als Wohnsitz verzeichnet. Ein klarer Wohnsitzverstoß also. In der Folge hatte der Betroffene den Führerschein in Polen umtauschen lassen und dort die Führerscheinklasse BE (Pkw mit Anhänger) hinzuerworben. Was die Folge ist, ist als Erkenntnis nicht neu: Auf die Frage des Wohnsitzverstoßes kommt es insofern an, als auf den Zeitpunkt des (ursprünglichen) Erwerbs, also in Tschechien, abzustellen ist. Ein späterer Umtausch ändert daran nichts. Auch der „Zuerwerb“ der Klasse BE führt nicht zu einer anderen Bewertung, da eine Überprüfung auf Fahreignung im Hinblick auf PKW (also Klasse B) nun einmal bei dem ursprünglichen Erwerb erfolgt ist.
Insgesamt also eine Bestätigung der allseits bekannten Gültigkeitsregeln hinsichtlich ausländischer EU-Führerscheine. Es bleibt bei dem Grundsatz: bei ordnungsgemäßem Erwerb sind diese auch in Deutschland anzuerkennen. Der Wohnsitzverstoß als Ausnahme von diesem Grundsatz muss sich aus Angaben aus dem Ausstellerstaat herleiten lassen.
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