Geschwindigkeitsmessung: Anspruch auf Herausgabe der Rohmessdaten

Im Ordnungswidrigkeitsverfahren hat der Betroffene, ebenso wie in jedem Strafverfahren, Anspruch auf umfassende Akteneinsicht. Das AG Weißenfels hat in seinem Beschluss vom 3.9.15 (A.Z.: 10 AR 1/15) nun entschieden, dass sich dieses Recht auf Akteneinsicht auch auf die Übermittlung der sogenannten Rohmessdaten in unverschlüsselter Form erstreckt. Der Betroffene habe schon im Verwaltungsverfahren, also vor Durchführung des gerichtlichen Verfahrens, Anspruch auf Übermittlung dieser Daten. Ansonsten könne die Geschwindigkeitsmessung nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden und ist somit auch nicht verwertbar.

In dem entschiedenen Fall hatte die Verwaltungsbehörde mitgeteilt, die Originaldaten der Messung seien digital signiert und verschlüsselt, eine Übersendung unverschlüsselter Daten komme nicht in Betracht. So äußern sich die Behörden nach meiner Erfahrung regelmäßig. Die Entscheidung des AG Weißenfels hat damit eine erhebliche Bedeutung: Verteidiger sollten auf die Übersendung der Daten durch Beantragung eines entsprechenden Beschlusses bestehen. Wenn dem dann nicht nachgekommen wird, ergeben sich erhebliche Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung. Unter Umständen kann hiervon die Abwendung eines Fahrverbotes abhängen. Vergessen Sie nicht: die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten der Verteidigung, also auch des Rechtsanwaltes.

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