Kaskoversicherung: defektes Zündschloss hindert den Anspruch nicht!

Interessantes heute aus dem Bereich Kaskoversicherung: ein defektes Zündschloss hindert den Anspruch bei einem Diebstahl nicht!

In einem sehr interessanten Beschluss hat das OLG Hamburg am 10.4.2018 zum Aktenzeichen 14 U 106/17 einen Kaskoversicherer verurteilt, der zunächst die Leistung aus einem Versicherungsvertrag verweigert hat. Zur Begründung hatte dieser nämlich angeführt, dass ein defektes Zündschloss an dem gestohlenen Pkw nicht repariert worden sei. Das Zündschloss sei durch einen Schraubendreher zu bedienen gewesen und der Diebstahl sei dadurch erleichtert worden.

Das Gericht hat dem Versicherer jedoch ins Buch geschrieben, dass er zunächst einmal beweisen müsse, dass ein defektes Zündschloss den Versicherungsfall (nämlich die Entfremdung) vorliegend mitverursacht und sich dieser Defekt auch tatsächlich konkret ausgewirkt hat.

Zudem konnte der Versicherer vorliegend einem Schadensgutachten anlässlich eines Vorschadens entnehmen, dass das defekte Zündschloss nicht repariert worden war. Sodann hat er aber den Vertrag nicht gekündigt, sondern munter weiter Versicherungsprämien vereinnahmt. Das Gericht entschied, dass er sich dann auch nicht auf Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung berufen darf.

In diesem Fall war, wie so oft, nicht aufgeklärt worden, wie das Fahrzeug beim Diebstahl tatsächlich gestartet wurde. Der Versicherer hatte gerügt, mangels Angabe des defektes Zündschloss durch den Kläger seien ihr keine Feststellungen im Hinblick auf die Behauptung des Klägers möglich, das Fahrzeug habe sich mit einem Schraubendreher starten lassen. Es müssen aber im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im konkreten Fall der Defekt an dem Zündschloss sich tatsächlich ausgewirkt hat. Die Funktionsfähigkeit sei von dem Versicherer aber nicht nachgefragt worden. Es reiche eben nicht aus, dass das Zündschloss, bei dem der Defekt im wesentlichen darin bestand, dass das Fahrzeug nunmehr mit einem Schraubendreher gestartet werden kann, im Einzelfall zu einer Erleichterung des Diebstahls führen KANN.

Auch hätte die Versicherung schließlich gekündigt werden können. Es lag schließlich ein Gutachten aus einem Vorschaden vor. Der Senat des OLG Hamburg führt etwas süffisant aus, dass er „davon ausgehe, dass die Beklagte (also der Versicherer) ein Gutachten liest, bevor sie reguliert“. In dem Gutachten sei aber das ausgerissene Zündschloss ausdrücklich aufgeführt worden. Der Versicherer hatte daher Gelegenheit, von dem Schaden Kenntnis zu nehmen. Es ist auch davon auszugehen gewesen, dass er tatsächlich Kenntnis genommen hat. Er hat daraus aber letztlich keine Konsequenzen gezogen, etwa indem er auf das Erfordernis einer umgehenden Reparatur des Zündschloss gedrängt hat. Oder eben den Vertrag gekündigt hat! Auch dies hat er nicht getan, sondern weiter die Versicherungsprämien gerne entgegen genommen. Dies kann dann aber nicht zulasten des Versicherungsnehmers (Klägers) gehen.

Auch in diesem Falle wurde daher der Versicherer zur Zahlung verurteilt. Vielleicht an dieser Stelle einmal zur Begrifflichkeit: „Versicherung“ ist immer der Vertrag, „Versicherer“ ist derjenige der hieraus Leistung verspricht (und eben zur Not verklagt werden muss).

Dieser Ablauf ist im Versicherungsrecht recht häufig anzutreffen. Vereinfacht gesagt: zunächst werden die Versicherungsprämien fleißig kassiert, kommt es zum Schadensfall, werden Gründe für eine Verweigerung der Zahlung gesucht. Auch hier hilft der Verkehrsanwalt. Es muss dann eben die Zahlung vor Gericht eingeklagt werden.

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