Unfälle beim Ein-und Aussteigen und bei geöffneter Fahrzeugtür

Ein Unfall beim Aussteigen ist schnell passiert, Unfälle beim Ein-und Aussteigen und bei geöffneter Fahrzeugtür sind daher recht häufig. Ebenso häufig kommt es zum Streit über die Haftung in dieser Fallgruppe.

Kommt es zu einem Unfall beim Öffnen einer Fahrertür, spricht der Beweis des ersten Anscheins („Anscheinsbeweis“) stets zugunsten des herannahenden Verkehrsteilnehmer. Dem Fahrzeugführer oder dem Mitfahrer (beim Öffnen einer Beifahrertür) ist ein Verstoß gegen § 14 Abs.1 StVO vorzuwerfen. Dieser sagt aus:

„Wer ein-oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“

Dabei gilt das höchstmögliche Maß der Sorgfalt in Form einer unbedingt zu beachten Pflicht. Denn schließlich wird hierbei in den fließenden Verkehr eingegriffen. Hierzu hat sich auch der BGH bereits geäußert (NJW 2009, 3791).

Eine Erschütterung des Anscheinsbeweises gelingt erfahrungsgemäß sehr selten. Eine Mithaft des Vorbeifahrenden kommt dabei in Betracht, wenn ein zu geringer Seitenabstand eingehalten wird (meist ist hier von 50cm die Rede), oder bei zu schneller Vorbeifahrt.

Der Beweis eines solchen Mitverschuldens obliegt dann aber wie gesagt demjenigen, der sich unter Nichtbeachtung des fließenden Verkehrs der Öffnung einer Fahrzeugtür bedient.

Anmerkung: es sind hier auch gemeint Situationen, in denen der Insasse eines Kfz sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kfz beugt, um etwa um Gegenstände ein-oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen.

Haben Sie einen ähnlichen Fall auch schon einmal erlebt. Ist dabei auch der Versicherer mit einem Kürzungsverlangen an sie herangetreten? Mussten Sie auch schon „glasklare“ Fälle einklagen? Dann schreiben Sie uns gerne über www.ra-hartmann.de.