Kündigung: Rechtsschutz bei Vorsatz?

Kündigung: Rechtsschutz bei Vorsatz? Eine Rechtsschutzversicherung greift nicht bei Vorsatz. Was ist damit gemeint?

Wenn ein Rechtsschutz-Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, dann muss der Versicherer nicht für die Kosten der Rechtsverfolgung eintreten. Dazu zählen Anwaltskosten, Gerichtskosten und gegebenenfalls Sachverständigengebühren. Hierzu hat das OLG Dresden in seinem Beschluss vom 14.10.2019 (Aktenzeichen 4 W 818/19) eine interessante Entscheidung getroffen.

Diesmal geht es um den Bereich des Arbeitsrechts. Der Arbeitnehmer hatte E-Mails übersandt, mit denen er zur Durchsetzung angeblicher Schadensersatzansprüche bestimmte Folgen androhte. Daraufhin sprach der Anspruchsgegner, der gleichzeitig Arbeitgeber war, mehrere Kündigungen aus. Für die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage leistete der Rechtsschutzversicherer zunächst Rechtsschutzdeckung. Ebenso im Widerspruchsverfahren gegen sechs Bescheide des Integrationsamtes, mit denen die Behörde den außerordentlichen Kündigungen des Arbeitgebers jeweils die Zustimmung erteilt hatte.

In dem hier entschiedenen Verfahren begehrte sodann das Versicherungsunternehmen die Rückzahlung der für die Rechtsverfolgung aufgewendeten Zahlungen mit der Begründung, der Versicherungsnehmer habe den Rechtsschutzfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt. Daher sei er nach den Versicherungsbedingungen (konkret § 3 Abs. 5 i._V.m. § 2b) ARB) zur Rückzahlung der geleisteten Beträge verpflichtet .

Dies mit Erfolg. Da der Versicherungsnehmer vorliegend konkret mit einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens und mit „schwerwiegenden Nachteilen“ für seine Arbeitgeberin drohte, um für sich Vermögensvorteile in Form einer Abfindung zu erreichen, hatte er nach Auffassung des Gerichtes das Bewusstsein, einen gravierenden Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten zu unternehmen. Dies habe er billigend in Kauf genommen. Daher habe er den Versicherungsfall vorsätzlich herbei geführt, so dass kein Deckungsschutz bestand.

Sodann hat der gekündigte Arbeitnehmer (und Kostenschuldner) in diesem Verfahren noch versucht, sein Handeln auf einen erheblichen Alkohol- und Medikamenteneinfluss zu schieben, unter dem er die E-Mails, die die Drohungen enthielten, verfasst haben will. Hierzu hatte er aber nicht ausreichend vorgetragen, so dass die Kostenpflicht bei ihm verblieb .

Auch im Verkehrsstrafrecht: Rechtsschutz gilt nicht bei Vorsatz

Wir kennen diese Konstellation auch aus dem Verkehrsstrafrecht: wenn vorsätzliches Handeln nachgewiesen wird, muss die Rechtsschutzversicherung nicht zahlen. (irgendwie logisch, sonst könnte jede vorsätzliche Körperverletzung kostenlos über Rechtsschutz verteidigt werden, das kann es in der Tat nicht sein).

Sie sollten sich daher im Vorfeld eines Rechtsstreits, der erhebliche Kosten auslösen kann, diesbezüglich beraten lassen.

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