Von der Polizei erwischt – Verfahrenseinstellung ist möglich!

In letzter Zeit nehmen die Verkehrskontrollen stark zu. Ob falsch abgebogen, zu schnell gefahren, alkoholisiert Fahrrad gefahren – dem Auge des Gesetzes entgeht immer weniger. Man kann noch so besonnen fahren, die Gefahr von einem Strafverfahren überzogen zu werden, gehört heute praktisch zum Alltagsrisiko. Ich denke hierbei gar nicht an die wirklich „unanständigen“ Delikte des Verkehrsstrafrechts, namentlich Trunkenheitsfahrten mit dem PKW. Gemeint sind vielmehr Straftaten, in die man ohne böse Absicht „hineinschliddert“. Typische Fälle sind z.B. die fahrlässige Körperverletzung, Unfallflucht und Nötigung im Straßenverkehr. Einmal etwas forsch die Spur gewechselt, schon fühlt sich ein rechthaberischer Verkehrsteilnehmer genötigt. Das geradezu klassische Ziel ist dann, eine Verfahrenseinstellung zu bewirken. Hierzu nun ein paar Tipps.

Füllen Sie den Anhörungsbogen niemals selber aus. Hier werden die größten Fehler gemacht. Denken Sie daran, es geht um Ihren Führerschein. Jetzt ist anwaltliche Hilfe gefragt, mag der Vorwurf aus Ihrer Sicht auch noch so haltlos sein. Für den Anwalt gilt: Vor Akteneinsicht wird keine Einlassung zur Sache abgegeben, wer sich hier schon umfangreich erklärt, begeht einen anwaltlichen Kunstfehler. Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Dinge: Sie mögen aus Ihrer Sicht noch so unschuldig sein, versteifen Sie sich nicht auf einen Freispruch. Die Einstellung des Verfahrens ist eine geräuschlose Alternative und kann im Einzelfall Ihre Nerven schonen.

Was bedeutet Einstellung? Die Beendigung eines Strafverfahrens durch eine Einstellung des Verfahrens bereits im Ermittlungsverfahren ist oftmals der Königsweg für den Strafverteidiger. Hierbei wird auf Vorschlag der Staatsanwalt das Verfahren eingestellt, entweder mit oder ohne Geldauflage. Im Falle der Geldauflage wird nach Zahlung die Akte ohne weitere rechtliche Auswirkungen geschlossen. Die Einstellung hat zahlreiche Vorteile:

1.) Die Vermeidung der gerichtlichen Verhandlung mit der dadurch entstehenden „Außenwirkung“, seelischen Belastung und (erhöhten) Kosten, nicht nur für den Beschuldigten und seinen Verteidiger, sondern auch für Sachverständige, Zeugen und das Gericht.

2.) In der Regel verkürzt sich das Verfahren, der Beschuldigte hat schneller Gewissheit, ob und wenn ja, wie er für seine Tat einstehen muss.

3.) Nach einer Einstellung wird in der Regel nicht weiter ermittelt, so dass manches vom Tatgeschehen im Verborgenen bleibt.

Bedenken Sie: Auch im Falle der Verfahrenseinstellung übernimmt die Rechtsschutzversicherung alle anfallenden Kosten. Man sieht – so schutzlos wie man immer meint, ist man auch bei Bescheiden von der Polizei nicht.