Wir alle kennen die lästigen Anhörungsbögen, die gelegentlich ins Haus flattern. Soll man nun den ganzen Bogen ausfüllen oder einfach in den Müll werfen?
Zunächst ist der Betroffene nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen, noch den Anhörungsbogen auszufüllen. Zwar besteht die Pflicht, Angaben zu den Personalien zu machen, dies aber nur dann, wenn die Personalien der Behörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind. Wie sich aus dem Anhörungsbogen ergibt, sind die Personaldaten der Behörde ohnehin bekannt. Angaben zum Beruf sollten tunlichst vermieden werden, da sich in Strafsachen danach die Geldstrafe bemessen kann. Auch sollte man Titel wie Doktor oder Professor weglassen. Etwas anderes gilt, wenn eine berufsrechtliche Pflicht zur Erteilung der Information besteht. Wird der Anhörungsbogen als nicht zurückgesandt, können und dürfen daraus keine Rückschlüsse zur Frage der Schuld gezogen werden.
Sinn und Zweck des Anhörungsbogens ist zum einen, dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Zum anderen beginnt bereits mit der Anordnung der Versendung die Verjährungsunterbrechung.
Empfehlenswert ist es, bereits im Stadium der Anhörung einen Anwalt zu konsultieren. Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Anwalt verweisen. Der Anwalt hat die Möglichkeit, zunächst die Ermittlungsakte anzufordern. Dieses Recht hat der Betroffene nur sehr eingeschränkt. Durch einen Blick in die Ermittlungsakte kann der Anwalt sich bereits ein objektives Bild vom Sachverhalt machen, erkennt was die Behörde weiß und vielleicht nicht weiß. Ferner erkennt er mögliche formale Fehler und hat damit im Sinne seines Mandanten einen entscheidenden Wissensvorsprung. Sofern eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht, übernimmt diese die Kosten der Vertretung. Noch ein Tipp: Bitten sie den Anwalt, vorerst Kostendeckung bei der Rechtsschutzversicherung einzuholen. Dann sind sie hinsichtlich der Kosten auf der sicheren Seite. Üblicherweise nimmt die Mehrheit der Anwälte keine Gebühr für diesen Service am Mandanten.
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