Anwaltskosten beim Vorgehen gegen eigene Versicherung

Häufiges Thema: Wer erstattet Anwaltskosten beim Vorgehen gegen die eigene Versicherung? Genau um diese Frage soll es heute gehen.

Der BGH hat am 26.05.2020 ein interessantes Urteil erlassen. Nämlich dazu, wann Rechtsanwaltskosten für das Tätigwerden gegen die eigene Versicherung erstattungsfähig sind (Aktenzeichen: VI ZR 321/19).

In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger durch einen Verkehrsunfall schwere Verletzungen erlitten. Für ihn musste (aufgrund Komazustandes) ein Betreuer bestellt werden. Dieser beauftragte in seiner Funktion eine Rechtsanwaltskanzlei. Und zwar damit, Ansprüche des Klägers aufgrund des Unfalls gegen seine eigene Unfallversicherung geltend zu machen. Hierfür entstanden Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. € 2000,-. 

Der Kläger hat daraufhin von der Beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung anteiligen Ersatz seiner Kosten geltend gemacht. Im Wege der Revision wendete er sich so dann ohne Erfolg gegen die Rechtsauffassung, der dem Kläger gegen die Beklagte zustehende Schadensersatzanspruch umfasse nicht die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Anmeldung der klägerischen Ansprüche bei seinem Unfallversicherer.

Grundsätzliches

Nach § 249 BGB ist es so, dass zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten zählen. Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Die für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer anfallenden Rechtsverfolgungskosten können daher ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen. Und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich war.

So weit, so klar. Nun aber kommt es:

Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Geltendmachung der klägerischen Ansprüche gegen seinen Unfallversicherer stellt das Gericht vorliegend auf die Person des Betreuers des Klägers ab. Dieser Ansatz folgt aus dem oben genannten Grundsatz, dass bei der Schadensbemessung die spezielle Situation des Geschädigten zu berücksichtigen ist. Die Situation des Klägers hinsichtlich seiner Möglichkeiten zur Durchführung der Schadensabwicklung war vorliegend dadurch geprägt, dass er zum fraglichen Zeitpunkt aufgrund seines Gesundheitszustandes zwar nicht selbst zur Schadensanmeldung in der Lage war (er lag im Koma!), ihm aber ein gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt war, um ihm die Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen. Nach dem vom Kläger vorgelegten Beschluss zur Betreuungsbestellung umfasste der Aufgabenbereich des Betreuers unter anderem auch Vermögens- und Versicherungsangelegenheiten. In diesem Wirkungskreis hat der Betreuer die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 1902 BGB).

Die Betreuung umfasst damit alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Hierzu ist der Betreuer auch verpflichtet. Die Geltendmachung der klägerischen Ansprüche bei dessen Unfallversicherer gehörte daher zum Pflichtenkreis des Betreuers als gesetzlicher Vertreter. Anwaltskosten bei Vorgehen gegen eigene Versicherung können daher nicht erneut entstehen und geltend gemacht werden.

BGH bleibt seiner Linie treu

Mit dieser Entscheidung liegt der BGH auf seiner bisherigen Rechtsprechungslinie zum Kostenerstattungsanspruch. Genauer gesagt, betreffend Anwaltskosten für die Anmeldung der Ansprüche des Geschädigten bei seiner eigenen Versicherung (vgl. u.a. BGH NJW-RR 2019, 1187; BGH AGS 2006, 256). Neu an dieser Entscheidung ist freilich der Umstand, dass der Geschädigte hier wegen der jedenfalls auch unfallbedingten Folgen nicht selbst handlungsfähig war, sondern durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten wurde.

Folgerichtig stellt der BGH daher darauf ab, ob es für den gesetzlichen Vertreter erforderlich und zweckmäßig war, für die Geltendmachung der Ansprüche des Klägers seinen eigenen Unfallversicherer eine Anwaltskanzlei einzuschalten. Dies ist aufgrund der Betreuerstellung wie gesagt verneint worden. 

Anders wäre es möglicherweise gewesen, wenn vorgetragen worden wäre, dass (auch) der Vertreter ohne anwaltliche Hilfe nicht in der Lage gewesen wäre, die Ansprüche zielführend anzumelden. Und zwar aus Gründen, die in der Person des Vertreters liegen. Etwa weil er aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses eingesetzt wurde, und nicht aufgrund seiner Fachkenntnisse, und dass diese eben fehlten. Dann wäre die Einschaltung der Anwaltskanzlei aus Sicht des Vertreters nämlich erforderlich und zweckmäßig gewesen.

Man sieht: der richtige Vortrag führt im Prozess zum Erfolg.