Dass der Gebrauchtwagenkauf mitunter zum Abenteuer werden kann, ist hinlänglich bekannt. Es gibt wohl kaum ein Feld, auf dem so viel gestritten wird. Für viele kommt daher nur ein Neuwagenkauf in Betracht, der trotz eines höheren Anschaffungspreises den Käufer auf die „sichere Seite“ bringen soll. Was aber tun, wenn auch der Neuwagen nach dem Autokauf Defekte aufweist? Die neuerdings geradezu inflationär eingebaute Elektronik führt oftmals zu der bitteren Erkenntnis: Wo viel drin ist, kann auch viel kaputt gehen. Viele schwenken deshalb auf Old- oder Youngtimer um, aber das ist heute nicht unser Thema.
Zunächst ist wichtig, zwischen einer Garantie und der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden. Während erstere nicht gewährt werden muss, führt an den gesetzlichen Schutzvorschriften der §§ 433 ff. BGB für den Verkäufer kein Weg vorbei. Bei Auftreten des Fehlers ist zunächst eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erforderlich. Diese kann durch den Käufer selber oder seinen bevollmächtigten Anwalt erfolgen. Entbehrlich ist diese Fristsetzung immer dann, wenn der Verkäufer die Nachbesserung verweigert. Anschließend kann der Käufer sein Geld zurück verlangen, wenn er vom Vertrag zurücktritt (§ 440 i.V.m. § 323 BGB). Er kann aber auch den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB) und in bestimmten Fällen sogar Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§§ 440, 280 ff., 311a BGB). Spannend wird es bei der Frage, was einen Mangel darstellt und wie viel Geld der Käufer (im Wege der Minderung) zurück fordern kann. Glücklich ist derjenige, der eine Rechtsschutzversicherung hat. Denn die Fragen werden von dem Gericht meist im Wege eines Sachverständigengutachtens geklärt – und das kann teuer werden.
Ist der Mangel einmal erwiesen, können die genannten Ansprüche eingefordert werden. Der Gesetzgeber hat dem Verbraucher hierbei eine besondere Beweiserleichterung zur Seite gestellt: Laut § 476 BGB muss der Käufer noch nicht einmal beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, wenn sich dieser innerhalb von sechs Monaten zeigt.
Übrigens: Die Angaben in Webeprospekten für Neuwagen sind verbindlich. Dazu gibt es jetzt ein neues Urteil vom Amtsgericht Essen (AZ: ADA-Jur, Dok.-Nr: 5822). Es ging um ein Auto, zu dessen Sonderausstattung laut Prospekt eine Lenkradfernbedienung fürs Radio gehörte. Als der Käufer das Auto bekam, fehlte diese. Der Richter sah darin einen Sachmangel. Und der Kläger erhielt – nach erfolgloser Fristsetzung für eine Nachrüstung – 730,- € Schadenersatz. Bei Problemen sollte man sich an einen Rechtsanwalt wenden, der kann dann die Ersatzansprüche genau prüfen. Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung ist dies für den Bürger kostenlos.