Wenn die GEZ zweimal klingelt

Immer wieder geistern derzeit Berichte durch die Medien, über die seit kurzem geltende Rundfunkgebührenpflicht für Internet- und radiofähige PCs. Für die meisten Rundfunkteilnehmer ändert sich durch die neue Regelung allerdings nichts. Denn eine gesonderte Gebühr für den PC muss nur derjenige zahlen, der sonst gar keine Rundfunkgeräte angemeldet hat. Wer also bereits seine Rundfunkgebühren für Radio und Fernsehen bezahlt, hat nichts zu befürchten.

Aber wann muss ich eigentlich was bezahlen und welche Rechte haben die Gebühreneinzugszentrale und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?

Die Rundfunkgebühr ist, wie der Name schon sagt, eine öffentlich rechtliche Gebühr aufgrund des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RgebStV). Laut § 1 des RgebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Wer also ein Rundfunkgerät besitzt muss zahlen und muss über den Besitz auch Auskunft erteilen. Besitzt man allerdings kein Rundfunkgerät, ist man auch nicht verpflichtet, gegenüber der GEZ weitere Auskünfte zu erteilen. Der GEZ-Beauftragte, der von Haustür zu Haustür zieht, ist in der Regel nur eine beauftragte Privatperson, der keine hoheitlichen Rechte zustehen! Er hat also weder das Recht ihre Wohnung zu betreten noch darf er sie dazu nötigen, Auskünfte ihm gegenüber zu abzugeben. Wenn er dies anders darstellt, fragen Sie ihn doch spaßeshalber einfach nach seinem Durchsuchungsbefehl.

Die Landesrundfunkanstalten (nochmal: nicht der GEZ-Beauftragte an der Haustür) können ihren Auskunftsanspruch allerdings auch zwangsweise durchsetzen. Dies dürfen sie aber nur, wenn begründete Hinweise für einen Gerätebesitz bestehen. Diesen Verdacht muss die GEZ beweisen können. Zuletzt haben das Verwaltungsgericht Hamburg (Urteil vom 22.Juni 2004, 8 K 2332/03) und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 30. November 2005, 10 PA 118/95) entschieden, dass maßgeblich für die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren allein ist, ob und in welchem Zeitraum der Rundfunkteilnehmer das betreffende Gerät tatsächlich zum Empfang bereithält. Den Nachweis, dass jemand ein Rundfunkgerät besitzt, muss die jeweilige Landesrundfunkanstalt erbringen. Laut VG Hamburg gilt dies sogar dann, wenn anlässlich des Besuchs eines Rundfunkgebührenbeauftragten eine Urkunde vom Rundfunkteilnehmer unterschrieben wird, wonach er seit einem bestimmten länger zurückliegenden Zeitpunkt ein Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten hat, wenn der Teilnehmer vor Gericht das Gegenteil beweisen kann. Können sie also im gerichtlichen Verfahren beweisen, dass sie kein Rundfunkgerät besessen haben, müssen sie auch keine Gebühren entrichten.

Gegen Gebührenbescheide der GEZ kann der Betroffene binnen eines Monats Widerspruch einlegen und deutlich machen, warum der Bescheid seiner Ansicht nacht falsch ist. Dies sollte man immer dann tun, wenn man den Bescheid für fehlerhaft hält. Der Widerspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Gebühr trotz Widerspruch sofort zu zahlen ist. Um seine Rechte zu sichern und die Zahlung bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage zu verhindern, sollte man daher mit der Geltendmachung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Kosten der Beauftragung werden in der Regel von den Rechtsschutzversicherungen übernommen. Sollte die GEZ bereits ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet haben, weil ein Gerät nicht ordnungsgemäß angemeldet wurde, empfiehlt sich ebenfalls der Gang zum Anwalt. Oft können die Bußgelder höher sein, als der eventuell nachzuzahlende Beitrag an die GEZ.

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