Unten stehend finden Sie einen von mir verfassten Artikel zum Bankrecht und hier insbesondere zu der Frage, wie Anleger, die mit spekulativen Wertpapieranlagen Verluste erlitten haben, Ansprüche gegen die Banken geltend machen können.
I. Bankenhaftung bei Spekulationsverlusten – ab sofort kürzere Fristen
Gut informierte Anleger wissen es längst: Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Verluste aus Wertpapiergeschäften von der vermittelnden Bank ersetzt werden. In den letzten Jahren haben wiederholt Urteile der Zivilgerichte Aufsehen erregt, die erfolglosen Anlegern Schadensersatzansprüche gegen ihre Bank zusprachen.
Der BGH sieht die Banken bekanntlich dann in der Pflicht, wenn mit bestimmten hochspekulativen Anlagen (z. B. Optionsscheinen) Verluste eingefahren wurden und der glücklose Spekulant von der Bank über die Risiken derartiger Geschäfte nicht ausreichend belehrt worden war. In großer Anzahl haben gut informierte private Anleger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich die an der Börse erlittenen Verluste auf diese Art von ihrer Bank zurückzuholen. Oft kam es nicht einmal zur Erhebung der Klage, da die Banken freiwillig zahlten.
Für die Geltendmachung des Anspruches war bislang kaum Eile geboten. Die rechtliche Grundlage derartiger Ansprüche wird in der Verletzung des Bankvertrages gesehen und unterlag deshalb bisher lediglich der gesetzlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Dies ändert sich nun ab dem 1.1.1999. Das neue Finanzmarktförderungsgesetz sieht für derartige Ansprüche eine Verjährungsfrist von nur noch drei Jahren vor. Unterbrochen wird die Frist nur durch gerichtliche Geltendmachung. Bedenkt man, dass vor dem Entschluss zur Klageerhebung oft erhebliche
Nachforschungen über die anspruchsbegründenden Tatsachen und die Daten der fraglichen Wertpapiergeschäfte erforderlich sind, ist dies keine lange Zeit. Anspruchstellern ist aus diesem Grund dringend zu raten, möglichst frühzeitig nach Eintritt des Schadens die benötigten Informationen zusammenzutragen, um die Erfolgsaussichten der einzuleitenden Schritte in Ruhe prüfen zu können.
II. Bankenhaftung bei Spekulationsverlusten – wie geht man vor?
Seit etwa vier Jahren sprechen die Zivilgerichte Anlegern, die mit gewagten Wertpapierspekulationen Schiffbruch erlitten haben, unter bestimmten Umständen Schadensersatzansprüche gegen die Banken wegen Beratungsverschuldens zu. Seither ist es einer Vielzahl von Anlegern gelungen, auf diesem Wege die erlittenen Verluste von dem jeweiligen Kreditinstitut wieder einzufordern.
Für eine Geltendmachung derartiger Ansprüche müssen zunächst einige Informationen zusammengetragen werden. Es gilt anhand der Geschäftsabrechnungen darzulegen, welche Wertpapiere wann zu welchem Kurs gekauft und (mit Verlust) wieder verkauft wurden. Hier bestehen erfahrungsgemäß erhebliche Probleme: Oft sind die erforderlichen Informationen nicht – oder nicht mehr – in schriftlicher Form vorhanden. Häufig ist auch der Fall, dass etwa ein Erbe von früheren Spekulationsverlusten des Erblassers weiß, diese aber nicht mehr schwarz auf weiß nachvollziehen kann. In diesen Fällen befindet sich der Anspruchsteller in einer vertrackten Situation: Er weiß, dass er einen Anspruch hat – aber er kann ihn nicht nachweisen.
Nun den Mut zu verlieren, wäre sicher falsch, denn die Vorgehensweise ist nicht so problematisch wie man denken mag. Es besteht in diesen Fällen nämlich ein Auskunftsanspruch gegen die Bank, die die genannten Informationen umfänglich an den Berechtigten erteilen muss. Es müssen die Abrechnungen in Kopie zur Verfügung gestellt werden. Dies geschieht in der Regel auch anstandslos, wobei die Bank oft gar nicht das bevorstehende Ungemach der Anspruchstellung vermuten mag. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Nachweise von der Bank nur für einen Zeitraum von sechs Jahren aufbewahrt werden müssen, da es sich um Belege im Sinne von § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB handelt.
Nach Ablauf dieser sechs Jahre kann die Geltendmachung eines Anpruches daher an dem aufgezeigten Informationsmangel scheitern. Weiter ist in diesem Zusammenhang wichtig, dass nach der zum 1.1.1999 bevorstehenden Gesetzesänderung die Verjährungsfrist für diese Ansprüche auf drei Jahre heruntergesetzt wird. Fazit: Wer sich Informationen nicht schnell genug beschafft, verzichtet unter Umständen auf bares Geld.