Das Besuchen pornografischer Seiten im Internet kann für den Bürger in zweierlei Hinsicht juristisch problematisch werden. Zum einen kann das Herunterladen und Versenden von Dateien eine Straftat i.S.v. § 184 StGB darstellen (Verbreitung pornografischer Schriften). Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine Bilddatei einem Jugendlichen zugänglich gemacht worden ist oder wenn herunter geladene Dateien Bildmaterial zum Gegenstand haben, auf denen sexuelle Handlungen an Kindern zu sehen sind (§ 184 III StGB). Für die zuletzt genannten Fälle hat die Staatsanwaltschaft in Cottbus sogar eine eigene Ermittlungsabteilung eingerichtet, die bei Verstößen auf diesem Feld in letzter Zeit verstärkt einschreitet. Hierbei kann der Anfangsverdacht sich aus dem Hinweis einer anderen Person ergeben, aber auch aus der Nachverfolgung eines Dateidownloads von einer einschlägigen Seite. Meist ist der erste Schritt in diesen Fällen eine Hausdurchsuchung bei dem Verdächtigen, um Beweismaterial in Form von Daten auf dem PC und anderen Datenträgern zu sichern. Einige Monate später entscheidet die Staatsanwaltschaft dann, ob sie das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt. Eine Einstellung des Strafverfahrens kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Beschuldigte oder sein Rechtsanwalt glaubhaft machen kann, dass keine Kenntnis von dem strafbaren Inhalt der Dateien gegeben war.
Ebenfalls sehr bedeutsam ist der Problemkreis Internetnutzung in arbeitsrechtlicher Hinsicht. Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 11.7.2005 klargestellt, dass eine fristlose Kündigung wegen intensiver privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit grundsätzlich möglich ist. Denn auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Besonders interessant ist hier natürlich die Beweisfrage. Daten und Informationen können je nach System meist wieder hergestellt werden, auch wenn die Verlaufsordner zuvor gelöscht worden sind.
Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Hierfür ist das Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen im Wege der Kündigungsschutzklage (§§ 4, 10 KSchG) anzurufen. Das Ergebnis eines solchen Verfahrens kann auch die Zahlung einer Abfindung sein.
Der Verfasser dieses Artikels ist Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
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