Betriebsuntersagung eines Diesel-Fahrzeuges

Dieselskandal und kein Ende. Nun kommt es zu den ersten Betriebsuntersagungen von Diesel-Fahrzeugen.

Ein diesbezüglich hochinteressantes Urteil hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) kürzlich zur Frage der Betriebsuntersagung eines Fahrzeugs mit Dieselmotor wegen unzulässiger Abschalteinrichtung nach verweigerter Durchführung eines Softwareupdates gefällt (Beschluss vom 20.3.2019, Aktenzeichen 2 B 261/19)

Das Gericht stellte fest: hat es der Halter eines Kfz unterlassen, zur Entfernung einer unzulässigen Abschaltvorrichtung in Fahrzeugen mit Dieselmotoren ein Softwareupdate vornehmen zu lassen, ist eine Betriebsuntersagung gemäß § 5 Abs. 1 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) gerechtfertigt. Dies unabhängig davon, ob das betroffene Fahrzeug tatsächlich erhöhte Abgaswerte erreicht und wo das Fahrzeug betrieben wird.

Auch die Frage, ob an dem Ort des Betriebes erhöhte Schadstoffbelastungen der Luft bestehen, spielt keine Rolle. Gleichfalls ist ohne Belang, ob an diesem Ort erhöhte Schadstoffbelastungen der Luft zu befürchten sind. Aufgrund der gefahrenabwehrrechtlichen Natur der Maßnahme kommt es im Ergebnis nur auf die Summe der durch die Fahrzeuge mit erhöhten Abgaswerten verursachten Luftverunreinigungen an. Die an das einzelne Fahrzeug stellenden normativen Anforderungen sind emissionsbezogen, und nicht immissionsbezogen. Die Maßnahmen zielen somit auf die Minderung der Gesamtemissionen ab.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass die EG-Typen Genehmigung für das betroffene Fahrzeug des Antragstellers nicht der hier streitgegenständlichen Betriebsuntersagung entgegensteht. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge, nachträglich Nebenbestimmungen anordnen. Hierbei hat die Zulassungsbehörde jedoch Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit anzustellen. Selbstverständlich ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass der unvorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges nicht vom Antragsteller selbst verursacht worden ist, sondern die unzulässige Schaltvorrichtung bereits vom Hersteller (hier: VW) verbaut worden war. Vor diesem Hintergrund des vom Antragsteller unverschuldeten Zustandes hatte auch im vorliegenden Fall die Behörde den Betrieb nicht sofort untersagt, sondern dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer angemessenen Frist ein Softwareupdate aufzuspielen. Dem ist der Betroffene vorliegend aber nicht nachgekommen.

Wie man sieht, kann beim Kauf eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges auch über die Mängelgewährleistung , also den Zivilrechtsstreit hinaus, einiges an Ungemach drohen. Erfolgt bei Diesel-Fahrzeugen mit unzulässiger Abschaltvorrichtung eine Rückrufaktion zur Beseitigung des Mangels mittels Softwareupdate, ist der Halter dazu verpflichtet, daran teilzunehmen. Unterlässt er dies, kann das Fahrzeug stillgelegt werden. Dies hat auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bereits durch Beschluss vom 17.8.2018 (Aktenzeichen 8 B 548/18) bereits entschieden. Das OVG Berlin-Brandenburg hat in mehreren Eilverfahren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam bestätigt, wonach die auf Vorschriften der FZV gestützten und jeweils für sofort vollziehbar erklärten Untersagungen des Betriebs von Fahrzeugen mit nicht nachgerüstet Dieselmotor rechtmäßig sind. Das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz der Bevölkerung und an der Luftreinhaltung überwiege das private Interesse der Antragsteller am vorläufigen Weiterbetrieb ihrer Fahrzeuge. Hierzu gibt es folgenden Kernsatz:

„Ein vom sogenannten Dieselskandal betroffenes Fahrzeug, welches werksseitig eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist, ist nicht vorschriftsmäßig, wenn dieses nicht im Rahmen einer Rückrufaktion durch ein Softwareupdate nachgerüstet worden ist. Dass der Halter mit dem Verkäufer oder Hersteller des Fahrzeugs einen zivilrechtlichen Rechtsstreit führt, berührt die Eingriffsbefugnisse der Zulassungsbehörde nicht. Die Behörde muss aber wegen der besonderen Umstände jeweils die am wenigsten belastende Maßnahme ergreifen. Sie darf jedoch die Betriebsuntersagung anordnen, wenn der Halter zuvor bereits mehrfach vergeblich zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden ist“.

Sodann wird noch nachgeschoben: “wegen des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist vor der zwangsweisen Stilllegung des Fahrzeuges zunächst eine Zwangsgeldandrohung erforderlich“ Immerhin, mag man da sagen.


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