Kaskoversicherung: keine Zahlung bei Fahren unter Alkoholeinfluss

Bei der Kaskoversicherung muss man sich merken: Es gibt in der Regel keine Zahlung bei Fahren unter Alkoholeinfluss

In einem von dem LG Saarbrücken am 6. 9. 2018 entschiedenen Fall (Aktenzeichen: 14 U 162/17) hatte ein Anspruchsteller einen Unfall verursacht und – unwiderlegt – behauptet, zu dem Unfall sei es dadurch gekommen, dass plötzlich ein Fuchs aus dem links neben der Fahrbahn gelegenen Gebüsch gesprungen und über die Fahrbahn gelaufen sei. Zwar habe er unter Alkoholeinfluss gestanden (festgestellt wurde ein Wert von 1,57 Promille). Jedoch sei nur das plötzliche hervorspringen des Fuchses ursächlich für die Kollision gewesen.

Das Gericht entschied, dass der Anspruch des Klägers wegen grober Fahrlässigkeit auf „null“ zu kürzen war. Denn eine mögliche Kollision mit einem kleinen Tier wie einem Fuchs rechtfertige nicht die Einleitung eines Ausweichmanöver mit dem Risiko, von der Fahrbahn ab zu kommen. Insbesondere, wenn (wie hier) der Anspruchsteller mit einem Fahrzeug in der Größe eines VW Tuareg fährt.

Daneben gelte Folgendes. Bewegt ein Versicherungsnehmer einen PKW im Straßenverkehr im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit, so stellt dies einen derart schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar, dass objektiv eine grobe Fahrlässigkeit zu bejahen ist. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit kann von dem objektiven Tatbestand (der Trunkenheitsfahrt) auch auf ein subjektiv schlechthin unentschuldbares Verhalten geschlossen werden. Denn ein Kraftfahrer, der sich trotz erheblichen Alkoholkonsums ans Steuer setzt, handelt in der Regel schlechthin unentschuldbar, so das Gericht.

Im Ergebnis bedeutete dies, dass in zweifacher Hinsicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu bejahen war. Dies mit der Folge, dass aus der Vollkaskoversicherung vorliegend keine Ansprüche hergeleitet werden konnten. Der Autofahrer musste seinen Schaden selber tragen.