Blockiergebühren für e-Autos

Ist die Erhebung von Gebühren für das Blockieren an Ladesäulen zulässig? Darum geht es heute.

Ladesäulen für Elektrofahrzeuge sind aus vielen Städten und Gemeinden gar nicht mehr wegzudenken. Für Unternehmen bleibt Elektromobilität auch weiterhin steuerlich interessant. Denn Unternehmen, bei denen Elektro – Dienstwagen auch privat genutzt werden, müssen monatlich nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises (bis 70.000 Euro) als geldwerten Vorteil versteuern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG)). Diese 0,25-Prozent-Regelung gilt aktuell bis zum Jahresende 2030.

Doch auch viele Privathaushalte fahren Hybrid- oder Elektrofahrzeuge. Und einige von Ihnen kennen sie vielleicht: die Ladesäulen-Blockierer. Das Fahrzeug an der Säule ist voll aufgeladen. Doch vom Fahrer fehlt jede Spur. Die Ladesäule wird so immer öfter als Dauerparkplatz genutzt, denn vielerorts erlauben die Säulen kostenloses Parken, wenn man sein Fahrzeug auch auflädt. Immer mehr Betreibern ist das ein Dorn im Auge. Deshalb steht in deren Geschäftsbedingungen, dass nach einer bestimmten Ladezeit (oft nach vier Stunden) eine sogenannte „Blockiergebühr“ anfällt. Diese beläuft sich in der Regel zwischen zehn bis zwanzig Euro, je nach Anbieter. Wer über die Höchststandzeit hinaus lädt, muss also zusätzlich bezahlen. Gegen diese Blockiergebühren ging der Fahrer eines Elektrofahrzeugs jedoch vor: ohne Erfolg. Der Fahrer überschritt an drei verschiedenen Tagen im März 2022 die zulässige Standzeit an den Ladesäulen. Der Betreiber dieser Säulen ist der Anbieter EnBW (Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe). Die Blockiergebühren in Höhe von insgesamt 19,80 Euro verlangte der Fahrer vom Anbieter zurück.

Das Amtsgericht Karlsruhe (AG Karlsruhe, Urteil v. 4.1.2024, 6 C 184/23) befand die Gebühr für rechtmäßig. In den Bedingungen des e-Charge-Tarifs der EnBW wird darauf hingewiesen, dass ab einer Standzeit von mehr als 240 Minuten, also vier Stunden über der Höchststandzeit, eine Blockiergebühr in Höhe von zwölf Cent pro Minute, maximal jedoch 12 Euro anfällt. Darauf wird der Kunde laut Gericht bei Abschluss des Vertrages und noch einmal beim Start des Ladevorgangs hingewiesen. Der Fahrer (Kläger) stimmte den Vertragsbedingungen durch die Nutzung der EnBW-App und dem Aktivieren des entsprechenden e-Charge-Tarifs der EnBW zu. Außerdem sah das Gericht ein berechtigtes Interesse für Anbieter von Ladesäulen, den Nutzern von Ladesäulen diese schnell und umfangreich zur Verfügung stellen zu wollen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe vom 04.01.2024 erging ohne mündliche Verhandlung und ist rechtskräftig.


Dr. Henning Hartmann
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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