Der Alptraum jedes Hausbesitzers: Wasser im Keller

Wenige Wochen, nachdem die Bauarbeiten am städtischen Abwasserkanal vor ihrem Haus beendet waren, stellte die Hauseigentümerin eines Morgens fest, dass der Keller unter Wasser stand. Das Abwasser des Mehrfamilienhauses konnte nicht mehr ablaufen. Eigenes Inventar und das der Mieter war beschädigt. Der Keller musste ausgepumpt und gereinigt werden. Ein Rohrreinigungsservice wurde beauftragt. Vergeblich: wenige Tage später war wieder „Land unter“. Das von der Stadt beauftragte Tiefbauunternehmen öffnete die Straße. Man stellte fest, dass sich in der Ableitung unter dem öffentlichen Gehweg, einige Meter vor dem Hauptkanal, ein Bruchstück eines alten Abflussrohres verkantet hatte. War dieses bei den wenige Wochen vorher dort durchgeführten Bauarbeiten vergessen worden? Stammte es aus dem eigenen Hause oder dem eines Nachbarn, dessen Abwasser auch über dieses Rohr entsorgt wurde? Seine Herkunft konnte nicht geklärt werden. Die Stadt lehnte eine Regulierung des entstandenen Schadens ab. Sie begründete dies mit mehreren Argumenten: die Stadt sei zwar Eigentümer des Hauptkanal, nicht aber der in diesen einmündenden Abwasserkanäle; die Verursachung des Schadens durch die wenige Wochen zuvor erfolgten Arbeiten am Hauptkanal sei nicht mit Sicherheit nachgewiesen; die Klägerin treffe ein erhebliches Mitverschulden, da eine Rückstausicherung nicht vorhanden gewesen sei.

Das LG Wuppertal und das OLG Düsseldorf folgten indessen der Argumentation der Rechtsanwälte der geschädigten Hauseigentümerin (OLG Düsseldorf 6 U 16/01):

Nach der auch bei Juristen wenig bekannten Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Haftpflichtgesetz ist der Inhaber einer Anlage zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch die Wirkungen von Flüssigkeiten, die von einer Rohrleitungsanlage ausgehen, eine Sache beschädigt wird. Ob die Stadt Eigentümer dieses Abwasserkanals ist, kann dahinstehen. Da der Stau im Boden unter dem öffentlichen Straßenraum eingetreten ist, ist die Stadt auch „Herr der Gefahr“ und damit Inhaber der Anlage. Damit tritt die Gefährdungshaftung des § 2 Abs.1 HPflG ein, ohne dass eine Verantwortlichkeit der von der Stadt beauftragten Unternehmen nachgewiesen werden muß. Auch ein Mitverschulden der Klägerin wegen der fehlenden Rückstausicherung liegt nicht vor, da das aus dem Hause stammende Abwasser auch bei einer vorhandenen Rückstausicherung nicht hätte abfließen können. Der Klägerin wurde demnach das Recht auf vollständigen Ersatz ihrer Schäden zugesprochen, nämlich der Kosten des Rohrreinigungsservice, des beschädigten Inventars sowie der von ihr, ihren Angehörigen und den Mietern durchgeführten notwendigen Säuberungs- und Reinigungsarbeiten.

Zur Durchsetzung solcher Ansprüche ist es ratsam einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Hat man auch noch eine Rechtschutzversicherung, ist der Rechtsbeistand kostenlos.

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