Probleme bei der Autoreparatur – muss ich zahlen?

Immer wieder ärgern sich Fahrzeughalter über schlampig ausgeführte Reparaturen oder horrende Rechnungen von Kfz-Werkstätten. Doch wer bei der Kfz-Reparatur juristische Dinge beherzigt, mindert möglichen Ärger mit der Werkstatt. Wer vor einer Schadensbehebung am PKW alles möglichst detailliert mit dem Mechaniker durchspricht, hat anschließend meist weniger Scherereien. Natürlich kommt auch durch eine mündliche Vereinbarung zwischen Kunde und Werkstatt ein Auftrag zustande. Doch aus Beweisgründen sollte alles lieber schriftlich festgehalten werden.

Was Kunde und Werkstatt festlegen

Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. Um späteren Streitigkeiten über den Auftragsumfang vorzubeugen, sollte der Kunde darauf bestehen, dass die durchzuführenden Arbeiten möglichst genau angegeben werden. Außerdem sollte der voraussichtliche Preis – in Bezug auf Ersatzteilpreislisten und Arbeitswertkataloge – angegeben werden. Führt die Werkstatt mehr als die in Auftrag gegebenen Arbeiten aus und verlangt für das „Mehr“ Geld, muss der Auftraggeber diese Posten nicht bezahlen, Er kann sogar verlangen, dass die Werkstatt die eingebauten Teile wieder entfernt und die alten einsetzt.

Was tun bei Schlechtreparatur?

Häufiger Fall: Der Fehler, den die Werkstatt beheben sollte, ist nach Abnahme des Fahrzeugs immer noch da. Hier hat die Werkstatt die Pflicht, aber auch das Recht, zur Nachbesserung. Wie oft muss sich in diesem Fall der Kunde die Nachbesserung gefallen lassen? Laut neuem Schuldrecht, das seit 1. Januar 2002 mit dem neuen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 3138) gelten zwei erfolglose Nachbesserungsversuche als fehlgeschlagen. Hierbei wird auf die kaufrechtlichen Vorschriften zurückgegriffen, die von der Rechtsprechung regelmäßig bei der Autoreparatur als Orientierungshilfe herangezogen werden. Erst dann kann der Kunde weitergehende Ansprüche geltend machen. Er kann entweder den gezahlten Werklohn mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Wann verjähren die Ansprüche?

Die Ansprüche gegen die Werkstatt verjähren innerhalb der Sachmängelhaftungsfrist von zwei Jahren ab Abnahme des Fahrzeuges gem. § 643a BGB. Vertraglich kann sie jedoch auf ein Jahr verkürzt werden. Während dieser Zeit muss die Werkstatt alle Mängel kostenlos beseitigen, die nach dem Werkstattbesuch auftreten und mit der Reparatur in ursächlichem Zusammenhang stehen. Die Herstellergarantie ist dagegen eine freiwillige Zusage des Herstellers, bei bestimmten Mängeln die Kosten der Reparatur oder den Ersatz des schadhaften Teils zu übernehmen. Sie kann durchaus länger laufen als die Verjährungsfrist.

Der Kostenvoranschlag

Ein Kostenvoranschlag gibt dem Auftraggeber eine gewisse Sicherheit, denn die dort genannten Kosten dürfen nicht beliebig überschritten werden. Nur eine „unwesentliche“ Überschreitung, das sind zehn bis 20 Prozent, muss sich der Kunde gefallen lassen. Manchmal erkennen die Gerichte in Sonderfällen auch Überschreitungen von bis zu 25 Prozent als „unwesentlich“ an. Entscheidend ist immer der jeweilige Einzelfall.
Bei Problemen hilft oft eine Schiedsstelle weiter. Sollte auch der Gang zu einer so genannten Schiedsstelle zu Ihrer Unzufriedenheit verlaufen, könnten Sie immer noch rechtliche Schritte gegen die Werkstatt einleiten. Bei vorliegen einer Rechtsschutzversicherung, hilft der Anwalt kostenlos.