Die Anhörungsrüge im Ordnungswidrigkeitenrecht

Gegen Entscheidungen des Amtsgerichts in Ordnungswidrigkeitenverfahren ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Die Rechtsbeschwerde ist in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren von erheblicher Bedeutung, denn sie ist das einzig zur Verfügung stehende Rechtsmittel und sie hemmt die Rechtskraft der Entscheidung des amtsgerichtlichen Urteils. Mit anderen Worten: die ausgeurteilte Rechtsfolge erlangt bis auf weiteres keine Wirksamkeit (Kein Fahrverbot, kein Punkteeintrag usw.) Jedoch ist die Rechtsbeschwerde an enge Zulassungsvoraussetzungen geknüpft. Das Urteil des Amtsgerichts wird, sofern das Rechtsmittel zulässig ist, von dem Rechtsbeschwerdegericht auf die richtige Anwendung des formellen und materiellen Rechts geprüft. Hat das Rechtsbeschwerdegericht hierbei im Rahmen seiner Entscheidung den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, ist als außerordentlicher Rechtsbehelf eine Anhörungsrüge gem. § 356a StPO in Betracht zu ziehen. Diese muss binnen einer Woche nach Kenntniserlangung von den Umständen beim Rechtsbeschwerdegericht anzubringen, wobei der Betroffene den Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen hat.