Anwesenheitspflicht in der Gerichtsverhandlung?

Im zivilrechtlichen Gerichtsverfahren kann sich der Beteiligte im Regelfall von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, muss also nicht selber kommen. Im Strafverfahren gilt dies nur, wenn zuvor ein Strafbefehl erlassen worden war. In Bußgeldsachen (z.B.: Geschwindigkeitsverstoß) gilt die Vorschrift des § 73 II OWiG. Hiernach entbindet das Amtsgericht den Betroffenen von der Anwesenheitspflicht unter bestimmten Voraussetzungen. Erforderlich die Anwesenheit des Betroffenen z.B. dann, wenn die Identifizierung des Betroffenen als Fahrer eines Pkw in der Hauptverhandlung anhand von Fotos erforderlich ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss: Sofern die Verteidigung die Fahrereigenschaft einräumt und lediglich die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung angezweifelt wird, braucht der Mandant nicht zur Gerichtsverhandlung erscheinen (vgl. u.a. OLG Zweibrücken NStZ 1994, S.372). Aber auch, wenn die näheren Umstände, die für die Verhängung eines Fahrverbotes von Bedeutung sind, aufgeklärt werden müssen (vgl. OLG Karlsruhe zfs 2001, S.476), kann die Anwesenheit des Betroffenen erforderlich sein. Wiederum: wenn sich die erforderlichen Feststellungen aufgrund von Urkunden oder aus schriftlichen Auskünften des Betroffenen ergeben, ist die Anwesenheit wieder entbehrlich (u.a. KG, zfs 1999, S.536).

Der Zeitpunkt für die Stellung des Antrages war lange in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Inzwischen ist geklärt, dass der Befreiungsantrag auch noch in der Hauptverhandlung selber gestellt werden kann, es also vorher keines schriftlichen Antrages bedarf.

Interessant ist noch die Anforderung an die richtige Formulierung des Entbindungsantrages. Nicht ausreichend ist der schriftsätzliche Vortrag des Verteidigers, dass der Mandant „nicht bestreitet“, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt zu haben. Denn ein bloßes „Nichtbestreiten“ stelle kein positives Eingeständnis der Fahrereigenschaft dar und rechtfertige keine Entbindung, so das OLG Frankfurt (NStZ 1997, S.39). Der Betroffene muss daher durch ein eindeutiges Eingestehen der Fahrereigenschaft die Voraussetzungen dafür schaffen, dass seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht mehr erforderlich ist