Fahrverbot oder kein Fahrverbot?

Im Verkehrsrecht geht es häufig um den Führerschein. Es ist bei den Massendelikten Verkehrsordnungswidrigkeiten sehr häufig das Bestreben des Betroffenen, ein Fahrverbot zu verhindern. Das OLG Bamberg hat sich in einem Beschluss vom 28.12 2015 (AZ 3 Ss Owi 1450/15) mit einem Fall auseinanderzusetzen gehabt, in dem der Betroffene durch ärztliche Atteste belegen konnte, dass er aus gesundheitlichen Gründen weder Mitfahrmöglichkeiten als Beifahrer, noch öffentliche Verkehrsmittel nutzen kann. Weiterhin konnte er darlegen, dass die Verhängung des Fahrverbotes zu Ertragseinbußen bei ihm führen würde.

Eine gut vorbereitete Verteidigung kann ein Fahrverbot erfolgreich verhindern

Es folgt aus der einschlägigen Vorschrift (§ 4 Abs. 1 S. 1  Bußgeldkatalogverordnung) nämlich gerade nicht, dass ausnahmslos ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Vielmehr steht dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen (so schon das Bundesverfassungsgericht in den 90er Jahren, vgl. BVerfG NJW 1996,1809). Die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es ausnahmsweise der Warnfunktion eines Verbots im Einzelfall nicht bedarf, liegt grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich. Man sieht: auch bei der Abwendung eines Fahrverbotes kommt es auf eine gut vorbereitete Verteidigung an.

TIPP: Wenn eine Rechtsschutzversicherung eingreift, übernimmt diese sämtliche Kosten der Verteidigung bei einem Geschwindigkeitsverstoß.