E-Scooter: Boom in Deutschland, aber…

E-Scooter boomen in Deutschland. Heute unser Thema: Ab wann wird es beim Thema E-Scooter und Alkohol gefährlich?

Sie werden immer beliebter und in deutschen Großstädten werden sie von vielen Sharing-Teilnehmern genutzt. Die Rede ist von E-Scootern. Sie sind eine hervorragende Möglichkeit, sich gerade in größeren Städten unkompliziert fortzubewegen und dafür kein eigenes Fahrzeug anschaffen zu müssen. Der Scooter wird übernommen, freigeschaltet und am Zielort wieder abgestellt. Fertig.

Wie es immer so ist in Deutschland, wenn eine neue Geschäftsidee Erfolg hat, bleibt nicht lange die Kritik aus. Kritik an neuen, erfolgreichen Konzepten gehört in Deutschland offenbar dazu. Was dies im Hinblick auf Mentalität verrät, will ich hier nicht weiter vertiefen. So wurde häufig vorgebracht, die Fahrzeuge verstopfen und verschmutzen die Innenstädte und seien außerdem zu gefährlich.

Beides ist selbstverständlich grober Unfug. So kann man, wie ich aus eigener Erfahrung festgestellt habe, sehr sicher und kontrolliert mit diesen Fahrzeugen fahren, vorausgesetzt, man lässt die ganze Zeit beide Hände am Lenker. Insgesamt eine wunderbare Art, sich fortzubewegen. Was die „Verschmutzung“ von Innenstädten angeht, ist selbstverständlich auch dieses Argument bei genauer Betrachtung fehl am Platze. Denn man möge sich nur einmal vorstellen, jeder dieser Verkehrsteilnehmer hätte sein eigenes Fahrzeug angeschafft, anstatt im Wege des Sharings gelegentlich eines zu nutzen.

Hinzu kommt, dass diese E-Scooter vollständig elektrisch fahren. Man kann sich ausmalen, dass viele Verkehrsteilnehmer von einem Verbrennungsmotor auf ein solches komplett umweltschonendes Fahrzeug umsteigen. Ich selber gehöre zum Beispiel dazu.

E-Scooter und Alkohol

Jetzt wird es aber noch einmal juristisch. Es gibt nämlich eine böse Stolperfalle bei den E-Scootern: Sie müssen immer im Kopf haben, dass es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne von § 24a StVG handelt. Dies bedeutet, dass die normalen Promillegrenzen bei Alkohol gelten. Mit anderen Worten, ab 0,5 Promille droht eine Ordnungswidrigkeit, bei höheren Werten der Vorwurf einer Straftat (Alkohol am Steuer, § 316 StGB) und im Wiederholungsfall bzw. entsprechend höheren Promillewerten sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Auferlegung einer Fahreignungsbegutachtung in Form der MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung).

Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Sehr interessant und auch ermutigend: nach einem Beschluss des Landgerichts (LG) Halle vom 16.07.2020 liegt „Ungeeignetheit“ zum Fahren von Kraftfahrzeugen in den E-Scooter-Fällen nicht zwangsläufig vor. Es könne nämlich – jetzt kommt es –  aufgrund des geringeren mit einem Fahrrad vergleichbaren Gefährdungspotenzial nicht ohne weiteres von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ausgegangen werden.

Die Folge: in diesem Falle hat das Gericht die Fahrerlaubnis nicht entzogen. Ich empfehle, bei der Verteidigung auf diese Argumentation Bezug zu nehmen.

Bei Fragen und Anregungen schreiben Sie uns gerne unter info@ra-hartmann.de