Fehlende Motorradschutzkleidung bei Harley-Fahrer: Mitverschulden an Verletzungen?

Die Versicherer versuchen mit immer neuen Methoden, die Ansprüche von Geschädigten zu kürzen. Heute: Wenn der Fahrer einer Harley-Davidson Maschine ohne Motorradschutzkleidung unterwegs ist und in einen (unverschuldeten) Unfall gerät, stellt sich dann die Frage des Mitverschulden an den erlittenen Verletzungen?

Folgender Fall. Ein Harley-Fahrer stürzte mit seiner Maschine und verletzte sich. Die Haftung („Verschulden“) des Unfallgegners an dem Unfall selber war unstreitig.

Trotzdem macht der Versicherer Mitverschulden geltend, und zwar mit der Begründung, der Harley-Fahrer habe keine Schutzkleidung getragen. Sowohl das Amtsgericht als Ausgangsinstanz, als auch das LG Frankfurt /M hat dem in seinem Urteil vom 7.6.18 (A.Z.: 2-015 118/17) eine klare Absage erteilt.

Für Schutzkleidung gebe es, anders als für den Sturzhelm (21a II StVO) keine verpflichtende Regelung. Allein hierdurch könne eine Mitschuld zwar noch nicht verneint werden. Denn die Sorgfaltspflicht von Verkehrsteilnehmern richte sich nicht nur nach geschriebenen Normen.

Dann geht das Gericht weiter ins Detail. Maßstab sei, ob der Verletzte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein „ordentlicher und verständiger Mensch“ zur Vermeidung eigener Schäden anzuwenden pflegt. Teilweise werde zwar auch die Notwendigkeit von Schutzkleidung bejaht (so die OLGs aus Brandenburg, Köln und Saarbrücken). Ein allgemeines Verkehrsbewusstsein könne aber nicht allein aus dem Verletzungsrisiko, dem Kenntnisstand über verbesserte Sicherheit usw. hergeleitet werden. Sonst wären z.B. auch Fahrradfahrer zum Tragen von Helmen, und Skifahrer zum Tragen von Oberkörperprotektoren verpflichtet werden, obwohl sich hierzu im Gesetz nichts findet.

Auch „dunkle Kleidung“ kann schließlich nicht zu einem Mitverschulden bei einem Fußgänger führen.

Abzustellen sei daher auf die tatsächlichen Gepflogenheiten in der konkreten Gruppe der Verkehrsteilnehmer (hier: die Gruppe der Harley-Fahrer). Und hier sei ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen von Motorradschutzkleidung an Beinen von Fahrern einer Harley-Davidson eben nicht festzustellen.

Hier noch einmal die Fundstelle: Landgericht Frankfurt / M., Urteil vom 7.6.18 (A.Z.: 2-015 118/17).

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