Pleite bei der Fahrverbot-Verteidigung

Heute geht es um einen Fall, in dem es eine Pleite bei der Fahrverbot-Verteidigung gegeben hat. Auch so etwas kommt im Anwalts-Alltag vor.

Nicht immer gelingt die Verteidigung gegen ein Fahrverbot. Manchmal kann der Verteidiger nichts machen, insbesondere dann, wenn der Mandant ihm das Leben schwer macht. Dabei sind wie Verteidiger schon findig.

Manchmal ist aber nichts „zu löten“. Wie in diesem Fall. Der Betroffene war auf einen Bahnübergang aufgefahren, obwohl er wartepflichtig war und mit Blinklicht (Andreaskreuz) auch hierauf hingewiesen worden war. Zunächst hatte der Betroffene im Verfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht, er habe schließlich noch versucht, rückwärts zu fahren, was aber wegen dort stehender Fahrzeuge nicht möglich gewesen sei. Auch habe es schließlich eine „erhebliche Eigengefährdung“ gegeben. Dem hielt das Gericht entgegen, dass die erhebliche Gefährdung eines Beifahrers, der ja schließlich auch gefährdet werde, schon dieser Argumentation den Boden entzieht.

Die eigentliche Pleite aber kommt noch. Der Betroffene machte nämlich geltend, das einmonatige Fahrverbot könne wegen einer unzumutbaren Härte nicht verhängt werden. Er benötige die Fahrerlaubnis dringend aus beruflichen Gründen. Wie sich dann im Termin herausstellte, befindet sich die Arbeitsstelle aber in derselben Straße wie seine Wohnung, und zwar nur wenige hundert Meter entfernt (Google Maps macht`s möglich..).
Nachdem der Betroffene dies murrend einräumte, versuchte er es noch hiermit: zwar könne er die Arbeitsstelle fußläufig erreichen, er sei aber in den letzten Jahren trotzdem stets mit dem Auto gefahren. Zu diesem Zeitpunkt war bei dem Richter aber verständlicherweise schon die „Klappe gefallen“.

Manchmal hat man es wirklich nicht leicht als Verteidiger..
Verfahren: AG Dortmund, Urt. v. 30.1.18, A.Z. 720 OWi-264 Js 2364/17 – 366/17