Geschwindigkeitsmessung direkt hinter dem Begrenzungsschild?

Geblitzt zu werden ist immer ärgerlich. Besonders erbost sind in der Regel Betroffene, die nach ihrem Eindruck kurz vor oder hinter einem die Geschwindigkeit regelnden Schild (Begrenzungsschild) geblitzt werden. Und es kommt dann regelmäßig die Frage: „Kann man hier etwas machen?“

Heute daher einige Hinweise zur Rechtslage. In allen Bundesländern existieren verwaltungsinterne Richtlinien zur Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung. In Brandenburg ist dies der Runderlass des Ministeriums des Innern zu § 47 IIIa OrdnungsbehördenG vom 15.9.1996 (ABl. 1996, S. 962 ff.). Die meisten Länder – und dies gilt auch im Bereich des Amtsgerichts Oranienburg – schreiben dabei für die Durchführung der Messung die Einhaltung eines Mindestabstandes von dem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrsschild vor, und – nun kommt es – in Brandenburg beträgt dieser Abstandswert 150 m. Zweck dieser Mindestabstände ist es, gefährliche Gewaltbremsungen im Bereich von diesen Schildern zu verhindern.

Was bedeutet dies für die Rechtsschutzmöglichkeiten? Zunächst – Wird in diesem Bereich (150 m) gemessen, fällt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die tatbestandliche Vermutungswirkung für die Verhängung eines Fahrverbotes (§ 25 StVG) weg (vgl. z.B. OLG Dresden DAR 2010, S.29). Allerdings bereitet im Einzelfall die Auslegung der Richtlinie gelegentlich Schwierigkeiten. So z.B. in einer vom OLG Stuttgart gefällten Entscheidung vom 4. Juli 2011. Hier war die Verurteilung wegen Unterschreitung des für die Messung vorgeschriebenen Messabstandes von 150m nicht aufgehoben worden, weil sich diese Vorgabe nach Auffassung des Gerichtes nur auf den Bereich nach dem die Geschwindigkeit beschränkenden Schild bezieht, dies, weil vor dem Schild keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht. Es würden von der Regelung zudem nur Geschwindigkeitsbeschränkende Zeichen, wie z.B. eine Ortseingangstafel, erfasst, nicht aber Zeichen, die eine vorhandene Beschränkung aufheben, wie etwa die Ortsausgangstafel. Diese Auffassung kann wohl zu Recht als realitätsfern betrachtet werden, weil man als Autofahrer doch in Sichtweite und unmittelbarer Nähe eines solchen Schildes die Fahrweise schrittweise anpassen wird und nicht nach Passieren des Schildes urplötzlich aufs Gas drückt.

Sie sehen, der Teufel steckt auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten im Detail. Wenn Sie Betroffener sind, sollten Sie einen Verkehrsanwalt einschalten. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die hierfür entstehenden Kosten. Haben Sie Fragen oder Anregungen hierzu? Dann schreiben Sie mir gerne unter hartmann(at)ra-hartmann.de.