Lasermessung und Täteridentifizierung

Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen sind in vielen Fällen angreifbar. Wichtig ist es, eine Verurteilung zu verhindern, damit eine Eintragung in Flensburg nach der Bußgeldtabelle verhindert wird. Es ergehen beinahe täglich Urteile der Gerichte, in denen Kraftfahrer freigesprochen werden oder kein Fahrverbot antreten müssen. Besonders wichtig ist folgender Aspekt: wenn eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht, übernimmt diese alle Kosten, egal wie die Sache ausgeht. Der Bescheid kann also ohne Kostenrisiko anwaltlich überprüft werden. Der Verkehrsanwalt nimmt Akteneinsicht und entscheidet, ob ein Einspruch Sinn macht und welcher Antrag gestellt werden sollte. Heute, kurz zusammengefasst, zwei Entscheidungen von Oberlandesgerichten zu möglichen Ansatzpunkten bzgl. der Täteridentifizierung. Insbesondere bei Lasermessungen verspricht dies oft Aussicht auf Erfolg.

Täteridentifizierung: Lichtbild

Hat der Richterbeim Amtsgericht den Fahrer anhand eines Lichtbildes identifiziert, ist der Betroffene also „geblitzt“ worden, müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Beweisfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Die Verweisung muss prozessordnungsgemäß sein (§ 267 I StPO). Die bloße Mitteilung der Fundstelle in der Akte und die Mitteilung, das Lichtbild sei in Augenschein genommen worden, genügen hierfür nicht. Die Verurteilung des Fahrers war in dem vom OLG Koblenz zum A.Z. 2 SsBS 54/12 entschiedenen Rechtsstreit nicht möglich.

Lasermessung: Kein Vier-Augen-Prinzip

Bei einer Laser-Geschwindigkeitsmessung gibt es jedoch nach einem Beschluss des OLG Hamm von 13.9.21 (A.Z.: III – 1 RBs 112/12) kein sogenanntes „Vier-Augen-Prinzip“ zur Überprüfung des Ergebnisses. Zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes sind vielmehr die Grundsätze der freien Beweiswürdigung heranzuziehen. Dies bedeutet, dass der Verteidiger Ansatzpunkte finden muss, nach denen sich die Messung als unverwertbar darstellt. Nicht jede Geschwindigkeitsmessung ist ordnungsgemäß. Es sind vonden Polizeibeamten zahlreiche formellen Voraussetzungen zu beachten. Wenn sich hier Zweifel an der Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung ergeben, ist der Betroffene nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“, der auch im Bußgeldverfahren gilt, freizusprechen oder das Verfahren einzustellen.

Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 – 53 63 00).