Urteil: Keine Einwände gegen durch „Blitzer“ erstellte Lichtbilder

Eine Zeitlang geisterte die Frage durch die Medien, ob es eigentlich zulässig ist, wenn die Polizei im Rahmen ihrer Geschwindigkeitsmessungen andere Personen fotografiert. Mittlerweile ist geklärt: die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen durch so genannte „Blitzer“ ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht zum Aktenzeichen 2 BvR 759/10. Der Beschwerdeführer war zuvor vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt worden. Die Verurteilung stützte sich auf die Lichtbilder, auf denen der betroffene Fahrer zu erkennen ist. Die gegen die Verurteilung (die durch das OLG bestätigt wurde) gerichtete Verfassungsbeschwerde half dem Verurteilten nicht. Es liege keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h I StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen – und insbesondere Geschwindigkeitsverstößen – herangezogen haben. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Eine Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar sind, stellt zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertige jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Ein wichtiger Aspekt: Es handelt sich nicht um verdeckte Datenerhebungen, da nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die für Jedermann wahrnehmbar sind. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor Verkehrsgefahren bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der verkehrsrechtlichen Maßnahme des „Blitzens“ und der Verwendung der Bilder.

Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
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