Neu seit Mai: Vollstreckung für Bußgelder aus der Schweiz nun auch in Deutschland möglich

Es ist eine interessante Neuerung der Rechtslage seit dem Monat Mai 2024 eingetreten. Die Vollstreckung von Bußgeldern aus der Schweiz ist nun auch in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Im Oktober 2010 trat der Rahmenbeschluss der Europäischen Union in Kraft. Dieser machte es möglich, dass Geldstrafen / Geldbußen ab Überschreitung einer sogenannten „Bagatellgrenze“ in Höhe von 70 Euro innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend zu vollstrecken sind. Haben Sie also innerhalb eines EU-Mitgliedstaates falsch geparkt und die Geldbuße beträgt beispielsweise mit Gebühren 75,-€, kann diese hierzulande eingefordert und durch das Bundesamt für Justiz vollstreckt werden (§ 90 Ordnungswidrigkeitengesetz, OWiG, Vollstreckungsverfahren). Genauer gesagt muss eine Vollstreckbarkeitserklärung dieses Amtes eingeholt werden. Dies kann durch Einlegen von Rechtsmitteln (z.B. wenn bei Erlass des Bußgeldbescheides das Schuldprinzip – Fahreridentität! – nicht beachtet wurde) verhindert werden.

Da die Schweiz kein Mitgliedsstaat der EU ist, gilt der EU-Rahmenbeschluss zur Vollstreckung hier nicht. ABER: Seit 1. Mai 2024 ist es nun auch möglich, Geldstrafen / Geldbußen aus der Schweiz über einer Höhe von 70 Euro (ca. 80 Franken) in Deutschland zu vollstrecken. Möglich macht das ein Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz, der neue „Deutsch-Schweizerische Polizeivertrag“, der zum 1. Mai in Kraft getreten ist. Wenn bei Ihnen aus irgendwelchen Gründen die Geldbuße aus der Schweiz in Deutschland nicht vollstreckt werden kann, müssen Sie bei einer Wiedereinreise mit Konsequenzen rechnen. So kann beispielsweise das betreffende Fahrzeug von den Schweizer Behörden blockiert werden, bis Sie Ihrer Zahlungsverpflichtung nachgekommen sind.

Gilt mit dem neuen Vertrag ein Fahrverbot aus der Schweiz nun auch in Deutschland?

Nein, keine Sorge. Wenn gegen Sie als Kraftfahrer ein Fahrverbot in der Schweiz verhängt wurde, ist dies auch nur dort wirksam. Sobald Sie sich wieder in Deutschland befinden, können Sie wieder Kraftfahrzeuge führen. Auch Ihr Punktekonto wird durch den Schweizer Bußgeldkatalog nicht belastet.

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